Constitution of the State of Mecklenburg-Western Pomerania 2021


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1993
Präambel
Im Bewusstsein der Verantwortung aus der deutschen Geschichte sowie gegenüber den zukünftigen Generationen, erfüllt von dem Willen, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, dem inne- ren und äußeren Frieden zu dienen, ein sozial gerechtes Gemein- wesen zu schaffen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, die Schwachen zu schützen und die natürlichen Grundlagen des Le- bens zu sichern, entschlossen, ein lebendiges, eigenständiges und gleichberechtigtes Glied der Bundesrepublik Deutschland in der eu- ropäischen Völkergemeinschaft zu sein, im Wissen um die Grenzen menschlichen Tuns, haben sich die Bürger Mecklenburg-Vorpom- merns auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepub- lik Deutschland in freier Selbstbestimmung diese Landesverfassung gegeben.
1. Abschnitt: Grundlagen
I. Staatsform
Artikel 1
(Das Land Mecklenburg-Vorpommern)
(1) Mecklenburg und Vorpommern bilden gemeinsam das Land
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land der Bundesrepublik
Deutschland.
(3) Die Landesfarben sind blau, weiß, gelb und rot. Das Nähere über Landesfarben und Landeswappen sowie deren Gebrauch regelt das Gesetz.
Artikel 2 (Staatsgrundlagen)
Mecklenburg-Vorpommern ist ein republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ver- pflichteter Rechtsstaat.
Artikel 3 (Demokratie)
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wah- len und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen dient dem
Aufbau der Demokratie von unten nach oben.
(3) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemein- den und Kreisen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(4) Parteien und Bürgerbewegungen wirken bei der politischen Wil- lensbildung des Volkes mit.
Artikel 4
(Bindung an Gesetz und Recht)
Die Gesetzgebung ist an das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und an die Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
II. Grundrechte
Artikel 5 (Menschenrechte,
Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes)
(1) Das Volk von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.
(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist um des Menschen wil- len da; es hat die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier aufhaltenden Menschen zu achten und zu schützen.
(3) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festge- legten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 6 (Datenschutz, Informationsrechte)
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Da- ten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, so- weit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Um- welt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 7
(Freiheit von Kunst und Wissenschaft)
(1) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Frei- heit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Forschung unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundla- gen nachhaltig zu gefährden droht.
(3) Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verfügen im Rahmen der Gesetze über das Recht zur Selbstverwaltung. In akademischen Angelegenheiten sind sie wei- sungsfrei.
(4) Auch andere wissenschaftliche Einrichtungen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Artikel 8 (Chancengleichheit im Bildungswesen)
Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirt- schaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 9
(Kirchen und Religionsgesellschaften)
(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deut- schen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Ver- fassung.
(2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Reli- gions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von ge- meinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
(3) Die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Landesuniversi- täten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet.
Artikel 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
Artikel 10 (Petitionsrecht)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. In angemessener Frist ist ein begründeter Bescheid zu erteilen.
III. Staatsziele
Artikel 11
(Europäische Integration, grenzüberschreitende
Zusammenarbeit)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern wirkt im Rahmen seiner Zu- ständigkeiten an dem Ziel mit, die europäische Integration zu ver- wirklichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbe- sondere im Ostseeraum, zu fördern.
Artikel 12 (Umweltschutz)
(1) Land, Gemeinden und Kreise sowie die anderen Träger der öf- fentlichen Verwaltung schützen und pflegen im Rahmen ihrer Zu- ständigkeiten die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens und die Tiere. Sie wirken auf den sparsamen Umgang mit Naturgütern hin.
(2) Land, Gemeinden und Kreise schützen und pflegen die Land- schaft mit ihren Naturschönheiten, Wäldern, Fluren und Alleen, die Binnengewässer und die Küste mit den Haff- und Boddengewässern. Der freie Zugang zu ihnen wird gewährleistet.
(3) Jeder ist gehalten, zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und
2 beizutragen. Dies gilt insbesondere für die Land-, Forst- und Ge- wässerwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Landschaftspflege.
(4) Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vermieden, Schäden aus unvermeidbaren Eingriffen ausgeglichen und bereits eingetretene Schäden, soweit es möglich ist, behoben werden.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 13
(Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern)
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Män- nern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Be- schlussorganen.
Artikel 14
(Schutz der Kinder und Jugendlichen)
(1) Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kom- munale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.
(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder und Jugendliche Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.
(4) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausge- staltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähig- keiten und Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht. Land, Gemeinden und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft.
Artikel 15 (Schulwesen)
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schul- pflicht.
(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der Eltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.
(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Über- zeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.
(6) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 16
(Förderung von Kultur und Wissenschaft)
(1) Land, Gemeinden und Kreise schützen und fördern Kultur, Sport, Kunst und Wissenschaft. Dabei werden die besonderen Belange der beiden Landesteile Mecklenburg und Vorpommern berücksichtigt.
(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen
Sprache.
(3) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sol- len in ausreichendem Maße eingerichtet, unterhalten und gefördert werden. Freie Träger sind zugelassen.
(4) Land, Gemeinden und Kreise fördern Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung.
Artikel 17
(Arbeit, Wirtschaft und Soziales)
(1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichge- wichts einen hohen Beschäftigungsstand.
(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken im Rahmen ihrer Zustän- digkeit darauf hin, dass jedem angemessener Wohnraum zu sozial tragbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Sie unterstützen insbe- sondere den Wohnungsbau und die Erhaltung vorhandenen Wohn- raums. Sie sichern jedem im Notfall ein Obdach.
Artikel 17a
(Schutz von alten Menschen und
Menschen mit Behinderung)
Land, Gemeinden und Kreise gewähren alten Menschen und Men- schen mit Behinderung besonderen Schutz. Soziale Hilfe und Fürsor- ge sowie staatliche und kommunale Maßnahmen dienen dem Ziel, das Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich zu gestalten.
Artikel 18
(Nationale Minderheiten und Volksgruppen)
Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderhei- ten und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit steht unter dem besonderen Schutz des Landes.
Artikel 18a
(Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit)
(1) Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden dienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger Mecklenburg-Vorpommerns zu stören und insbesondere darauf ge- richtet sind, rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig.
Artikel 19
(Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)
(1) Land, Gemeinden und Kreise fördern Initiativen, die auf das Ge- meinwohl gerichtet sind und der Selbsthilfe sowie dem solidarischen Handeln dienen.
(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrts- pflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.
2. Abschnitt: Staatsorganisation
I. Landtag
Artikel 20
(Aufgaben und Zusammensetzung)
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stät- te der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentli- che Angelegenheiten.
(2) Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeord- neten. Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und un- mittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entste- hen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Sitz des Landtages ist das Schloss zu Schwerin.
Artikel 21 (Wahlprüfung)
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfas- sungsgericht angefochten werden.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 22
(Stellung der Abgeordneten)
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterwor- fen.
(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stel- len. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist we- der übertragbar noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 23 (Kandidatur)
(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
Artikel 24 (Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht)
(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Aus- schüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung dürfen Abgeordne- te nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, sie werden bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie Haft oder sonstige Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.
(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsa- chen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tat- sachen selbst. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.
Artikel 25 (Fraktionen)
(1) Eine Vereinigung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages bildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen sind selbstständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung mit. Sie haben Anspruch auf an- gemessene Ausstattung. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Ältestenrat des Landta- ges.
Artikel 26 (Parlamentarische Opposition)
(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Re- gierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.
(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwi- ckeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Lan- desverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramm und Regie- rungsentscheidungen kritisch zu bewerten.
(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf politische Chancengleichheit.
Artikel 27 (Wahlperiode)
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmun- gen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätes- tens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.1
(2) Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung ei- nes Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Aussprache abge- stimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muss spätestens neunzig Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden.
1 Der Artikel 27 Absatz 1 tritt in dieser Fassung erst mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Landtag der siebten Wahlperiode zusammentritt und gilt daher erst für diesen Landtag.
Artikel 28 (Zusammentritt des Landtages)
Nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Land- tages einberufen.
Artikel 29 (Landtagspräsident, Geschäftsordnung)
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Ge- schäftsordnung.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zu- stimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Land- tages.
(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen und führt die Geschäfte des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus.
(4) In den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Be- schlagnahme nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
(5) Der Präsident vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten des Landtages.
(6) Der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftli- chen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landes- haushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages fest. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der An- gestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Verset- zung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den gelten- den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages.
Artikel 30 (Ältestenrat)
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsiden- ten und je einem Vertreter der Fraktionen. Er unterstützt den Präsi- denten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landta- ges, Entscheidungen nach Artikel 29 Abs. 6 Satz 2 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktio- nen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
Artikel 31 (Öffentlichkeit, Berichterstattung)
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landes- regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- glieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzun- gen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verant- wortung gezogen werden.
Artikel 32 (Beschlussfassung, Wahlen)
(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim- men, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetze oder die Geschäftsordnung größere Mehrheiten vorsehen.
(2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfas- sung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.
(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mit- glieder anwesend ist.
(4) Es ist in der Regel offen abzustimmen. Die vom Landtag vorzu- nehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Im Übrigen können in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 33 (Ausschüsse)
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein, deren Zusammensetzung dem Stärkever- hältnis der Fraktionen zu entsprechen und den Rechten fraktionslo- ser Abgeordneter Rechnung zu tragen hat.
(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag er- teilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträ- gen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.
(3) Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, soweit nicht der Ausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegen- stände anderes beschließt.
Artikel 34 (Untersuchungsausschüsse)
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentli- chen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Un- tersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffent- licher Verhandlung. Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, verletzen, sind unzulässig. Seine Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie- der des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Be- rücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungs- ausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.
(3) Beweise sind zu erheben, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt. Der Untersuchungsge- genstand darf gegen den Willen der Antragstellenden nicht einge- schränkt werden.
(4) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungs- ausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Absatz
1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung. Gerichte und Verwal- tungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(5) Für die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses und der von ihm ersuchten Behörden gelten die Vorschriften über den Straf- prozess entsprechend, solange und soweit nicht durch Landesgesetz anderes bestimmt ist.
(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzo- gen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu- grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 35 (Petitionsausschuss)
(1) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger bestellt der Landtag den Petitionsausschuss. Dieser erörtert die Berichte der Beauftragten des Landtages.
(2) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterste- henden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, auf Ver- langen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen, jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle er- forderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die glei- che Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. Artikel 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 35a
(Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)
(1) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union. Dieser hat das Recht, dem Landtag in Angele- genheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzu- legen (Initiativrecht).
(2) Der Landtag kann den Ausschuss nach Absatz 1 in seiner Ge- schäftsordnung ermächtigen, in Angelegenheiten der Europäischen Union anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung zu fassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht
möglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu brin- gen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.
Artikel 36 (Bürgerbeauftragter)
(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregie- rung Und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unab- hängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bür- gern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 37 (Datenschutzbeauftragter)
(1) Zur Wahrung des Rechts der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Daten- schutzbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig ab- berufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(2) Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschus- ses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.
(3) Jeder kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden mit der Behauptung, bei der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die öffentliche Verwaltung in seinem Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt zu sein.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 38 (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung)
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf An- trag eines Drittels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, und des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Verfassungsrichter besteht für Mitglieder der Landesre- gierung und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, sie werden geladen.
(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Artikel 39 (Informationspflichten der Landesregierung)
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vor- bereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landespla- nung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Mitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, den Europäischen Gemeinschaften und deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.
(2) Die Informationspflicht nach Absatz 1 findet ihre Grenzen in der
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung. (3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 40
(Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung)
(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder dem Landtag und seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollstän- dig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
(2) Die Landesregierung hat jedem Abgeordneten Auskünfte zu er- teilen. Sie hat den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen in deren jeweiligen Geschäftsbereichen auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mit- glieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvor- lage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbe- sondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funkti- onsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung be- einträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
II. Landesregierung
Artikel 41
(Stellung und Zusammensetzung)
(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Ge- walt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen Bundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes angehören.
Artikel 42
(Wahl des Ministerpräsidenten)
(1) Der Ministerpräsident wird ohne Aussprache vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wo- chen nach Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder dem Rücktritt des Ministerpräsidenten nicht zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von zwei Wochen über seine Auflösung. Der Be- schluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.
(3) Wird die Beendigung der Wahlperiode des Landtages nicht be- schlossen, so findet am selben Tag eine neue Wahl des Ministerpräsi- denten statt. Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Artikel 43 (Bildung der Regierung)
Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauf- tragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.
Artikel 44 (Amtseid)
Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernah- me vor dem Landtag folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande wid- men, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Gesetze wah- ren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Ge- rechtigkeit gegenüber jedermann üben werde.“
Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“
oder ohne sie geleistet werden.
Artikel 45
(Rechtsstellung der Regierungsmitglieder)
(1) Der Ministerpräsident und die Minister stehen in einem besonde- ren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Mitglieder der Landes- regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Land- tag kann Ausnahmen für die Entsendung in Organe von Unterneh- men, an denen das Land beteiligt ist, zulassen.
(2) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsiden- ten und der Minister durch Gesetz geregelt.
Artikel 46 (Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungs- politik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Ge- schäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsi- denten.
(4) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 47
(Vertretung des Landes, Staatsverträge)
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis kann übertragen werden.
(2) Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.
Artikel 48
(Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)
Der Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.
Artikel 49 (Begnadigung)
(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadi- gungsrecht aus. Er kann dieses Recht übertragen.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Artikel 50 (Beendigung der Amtszeit)
(1) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Der Ministerpräsident und jeder Minister können jederzeit zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.
(2) Das Amt des Ministerpräsidenten endet, wenn ihm der Landtag das Vertrauen entzieht. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfol- ger wählt.
(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens kann nur von min- destens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Über den Antrag wird frühestens drei Tage nach Abschluss der Aus- sprache und spätestens vierzehn Tage nach Eingang des Antrages abgestimmt.
(4) Nach Beendigung seines Amtes ist der Ministerpräsident ver- pflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch seinen Nach- folger weiterzuführen. Auf Ersuchen des Ministerpräsidenten haben Minister die Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterzu- führen.
Artikel 51 (Vertrauensfrage)
(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten nach Ablauf von vierzehn Tagen die Wahlperio- de des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerprä- sidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden liegen.
(2) Das Verfahren der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode ist beendet, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ei- nen neuen Ministerpräsidenten wählt und gehemmt, solange über einen Antrag auf Wahl eines neuen Ministerpräsidenten noch nicht entschieden ist.
III. Landesverfassungsgericht
Artikel 52
(Stellung und Zusammensetzung)
(1) Es wird ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbst- ständiges und unabhängiges Landesverfassungsgericht errichtet.
(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und drei der weiteren Mit- glieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Jedes Mit- glied hat einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellver- tretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Aus- schusses vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfas- sungsgerichts und deren Stellvertreter weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bun- desverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehören.
Artikel 53 (Zuständigkeit)
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkei- ten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rech- ten ausgestattet sind,
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmli- che oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Ver- fassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages,
3. aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volks- initiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, der Landesregierung oder eines Viertels der Mit- glieder des Landtages,
4. über die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages eines Untersu- chungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn dieses den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei des- sen Entscheidung auf diese Frage ankommt,
5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfas- sung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausge- setzt hat,
6. über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung erheben kann, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
7. über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung er- heben kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in Arti- kel 6 bis 10 dieser Verfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben ist,
8. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbst- verwaltung nach Artikel 72 bis 75 durch ein Landesgesetz,
9. in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Artikel 54
(Gesetz über das Landesverfassungsgericht)
Ein Gesetz regelt Organisation und Verfahren des Landesverfas- sungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidun- gen des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft heben.
3. Abschnitt: Staatsfunktionen
I. Rechtsetzung und Verfassungsänderung
Artikel 55 (Gesetzgebungsverfahren)
(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk eingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muss von einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mit- gliedern des Landtages unterstützt werden.
(2) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages setzt eine Grundsatzbera- tung und eine Einzelberatung voraus.
Artikel 56 (Verfassungsänderungen)
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Eine Änderung der Verfassung darf der Würde des Menschen und den in Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen nicht widersprechen.
Artikel 57 (Rechtsverordnungen)
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Aus- maß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
Artikel 58 (Ausfertigung und Verkündung)
(1) Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Minister die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus und lässt sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, aus- gefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Ge- setz- und Verordnungsblatt verkündet.
(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts ande- res bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages, der Landesregierung und des Landesverfassungsgerichts werden im Gesetz- und Verord- nungsblatt veröffentlicht.
II. Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 59 (Volksinitiative)
(1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag durch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbil- dung befasst werden. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Grün- den versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.
(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 15.000 Wahlberechtig- ten Unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Be- soldung sind unzulässig.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid)
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesge- setz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000
Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entschei- dung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landes- regierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Lan- desverfassungsgericht.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen.
(4) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstim- menden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten zustim- men. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stim- men.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz. Es bestimmt auch, in welchem
Zeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss.
III. Haushalt und Rechnungsprüfung
Artikel 61 (Landeshaushalt)
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen des Landes müssen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushalts- plan eingestellt werden. Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushalt ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch ein
Gesetz festgestellt.
(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von der Lan- desregierung in den Landtag eingebracht.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 66 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der Landesbetriebe und Sondervermögen sind in einer Anlage des Haus- haltsplanes nachzuweisen. Die Beteiligungen des Landes an Wirt- schaftsunternehmen sind offen zu legen.
Artikel 62
(Ausgaben vor Verabschiedung des Haushalts)
(1) Ist der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Haushaltsjahres durch Gesetz festgestellt worden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,
1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetz- lich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu er- füllen sowie
3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzuset- zen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewil- ligt worden sind.
(2) Soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, kann die Landesre- gierung für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufneh- men. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
Artikel 63
(Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen be- dürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Über Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag im Abstand von sechs Mona- ten nachträglich zu berichten.
Artikel 64
(Nachweis der Kostendeckung)
(1) Beschlussvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen be- stimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubrin- gen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Be- schlussfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 ausgesetzt werden. Die Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Landesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen.
Artikel 65 (Kreditbeschaffung)
(1) Die Aufnahmen von Krediten sowie die Übernahmen von Bürg- schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausga- ben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haus- haltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitio- nen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaft- lichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegen- den Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Be- schäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, derartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwehren. Das Nähere regelt das Gesetz. 2
Artikel 66 (Landesvermögen)
Erwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.
2 Hinweis: Am 1. Januar 2020 tritt folgende Fassung des Artikels 65 Abs. 2 in Kraft: „Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten aus- zugleichen. Ausnahmen hiervon sind zulässig zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normalla- ge abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die nach Satz 2,
2. Alternative zulässigen Kredite sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“ Vgl. dazu auch die Über- gangsregelung des Artikels 79a.
Artikel 67 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)
(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungser- mächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Ebenso ist über das Ver- mögen und die Schulden des Landes Rechnung zu legen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ord- nungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Aufgrund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landes- rechnungshofs beschließt der Landtag über die Entlastung der Lan- desregierung.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 68 (Landesrechnungshof )
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vi- zepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vize- präsident werden auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages ohne Aussprache auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die weiteren Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Vor- schlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes berufen.
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die Zweckmä- ßigkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung und Private Landesmittel erhalten oder Landesvermögen verwalten.
(4) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirt- schaftsführung der kommunalen Körperschaften und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner
Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung. (6) Das Nähere regelt das Gesetz.
IV. Landesverwaltung und Selbstverwaltung
Artikel 69
(Träger der öffentlichen Verwaltung)
Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr unterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausge- übt.
Artikel 70 (Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung)
(1) Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ge- regelt. Dabei können Möglichkeiten der Einbeziehung der Bürger durch die öffentliche Verwaltung vorgesehen werden.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung übertragen.
Artikel 71 (Öffentlicher Dienst)
(1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachli- chen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im Land.
(2) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des gan- zen Volkes und nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe verpflichtet. Sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(3) Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Landtag und zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise kann gesetzlich beschränkt werden.
(4) Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 72 (Kommunale Selbstverwaltung)
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungs- fähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant- wortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbst- verwaltung.
(2) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung haben. Durch Gesetz können Formen unmittelbarer Mitwirkung der Bürger an Aufgaben der Selbstverwaltung vorgesehen werden.
(3) Die Gemeinden und Kreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öf- fentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Be- stimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemein- den und Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Die Aufsicht des Landes stellt sicher, dass die Gesetze beachtet und die übertragenen Angelegenheiten weisungsgemäß ausgeführt werden.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 73 (Finanzgarantie)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden das Auf- kommen an den Realsteuern und nach Maßgabe der Landesgesetze Anteile aus staatlichen Steuern zu. Das Land ist verpflichtet, den Ge- meinden und Kreisen eigene Steuerquellen zu erschließen.
(2) Um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Kreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Wege des Finanzausgleichs die er- forderlichen Mittel zur Verfügung.
Artikel 74 (Haushaltswirtschaft)
Die Gemeinden und Kreise führen ihre Haushaltswirtschaft im Rah- men der Gesetze in eigener Verantwortung.
Artikel 75 (Landschaftsverbände)
Zur Pflege und Förderung insbesondere geschichtlicher, kultureller und landschaftlicher Besonderheiten der Landesteile Mecklenburg und Vorpommern können durch Gesetz Landschaftsverbände mit dem Recht auf Selbstverwaltung errichtet werden.
V. Rechtsprechung
Artikel 76 (Richter und Gerichte)
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, aus- nahmsweise mit nebenamtlich tätigen Richtern und in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt.
(3) Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhän- gig gemacht wird. Seine Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Richterwahlausschuss muss zu zwei Dritteln aus Abgeordneten be- stehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Artikel 77 (Richteranklage)
Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht ge- mäß Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes auf Antrag des Land- tages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ru- hestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 78 (Verfassungstext für Schüler)
Jeder Schüler erhält bei seiner Entlassung aus der Schule einen Ab- druck dieser Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepu- blik Deutschland.
Artikel 79 (Sprachliche Gleichstellung)
Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung sowie in den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes werden auch in weiblicher Form verwendet.
Artikel 79a
(Übergangsregelung)
Ab dem Haushaltsjahr 2012 sind die jährlichen Haushalte so auf- zustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65
Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt wer-
den.3
3 Hinweis: Vgl. zur ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Artikels 65 Ab- satz 2 die Fußnote zu Artikel 65 Absatz 2.
Artikel 80 (Inkrafttreten)
(1) Diese Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen und durch einen Volksent- scheid mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden bestätigt.
(2) Die Verfassung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages in Kraft.
Schwerin, den 23. Mai 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Bernd Seite
Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich
Stand: Juni 2016

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