Constitution of the Republic and Canton of Ticino 2021


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung von Republik und Kanton Tessin 1997
Präambel
Das Tessiner Volk,
in der Absicht, ein friedliches Zusammenleben unter Achtung der Menschenwürde, der Grundfreiheiten und der sozialen Gerechtigkeit zu gewährleisten;
überzeugt, dass sich diese Werte in einer demokratischen Gemeinschaft von Bürgern, die nach dem Gemeinwohl streben, verwirklichen lassen;
der historischen Verpflichtung getreu, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die italienische Kultur zu vertreten;
im Bewusstsein, dass die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen einen nachhaltigen menschlichen Umgang mit der Natur und eine Anwendung des menschlichen Wissens verlangt, die Mensch und Umwelt respektiert;
gibt sich folgende Verfassung:
Titel I: Wesen und Ziel des Kantons
Kanton Tessin
Art. 1
1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung3 eingeschränkt wird.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (Amtliches Bulletin der Gesetze und Ausführungserlasse des Kantons Tessin, BU 123 575). Gewährleistungsbeschluss vom 3. Sept. 1999 (BBl 1999 2586, 1998 5494).
Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der
Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Staatsgewalt
Wappen
Ziel
Hauptort
Schutz der Menschenwürde
Art. 2
1 Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.
2 Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gülti- gen Stimmen abgegeben.
Art. 3
Der Kanton hat folgendes Wappen:
«Gespalten von Rot und von Blau».
Art. 4
1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Ge- biet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftli- che Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter Staaten angewendet werden.4
2 Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.
3 Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.5
Art. 5
Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.
Titel II: Grundrechte und Pflichten
Art. 6
1 Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar verbunden und ist zu schützen.
2 Die Menschenwürde ist unantastbar.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2011, in Kraft seit 28. Juni 2011.
3 Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.
Rechtsgleichheit
Individualrechte
Art. 7
1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über- zeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden.
2 Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.
3 Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.
4 Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatli- chen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 8
1 Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit.
2 Gewährleistet sind insbesondere:
die persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unver- sehrtheit;
die Gewissens- und Glaubensfreiheit;
die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit;
der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten so wie das Recht jeder Person auf Einsicht in sie betreffende amtliche oder private Datensammlungen, auf die Berichtigung unrichti- ger Daten und auf den Schutz vor dem Missbrauch der persön- lichen Daten;
die Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit;
das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlich- tungsverhandlungen zu führen;
die Niederlassungsfreiheit;
das Eigentum;
die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Ge- meinwohls;
das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, und der An- spruch, innert nützlicher Frist eine Antwort zu erhalten;
die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder andere als die öffentli- chen Schulen zu wählen, wenn solche hinsichtlich des Unter-
richts den vom Staat aufgestellten Mindestanforderungen ge- nügen, sowie die Freiheit, ihre Kinder nach der eigenen Über- zeugung religiös und ethisch zu erziehen.
3 Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässig- keit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
4 Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.
Schutz der persönlichen Freiheit
Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Rechtsschutz
Art. 9
1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
2 Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3 Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungs- richter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
Art. 9a6
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenom- men Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistun- gen dienen.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen.
Art. 10
1 Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
2 Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.
3 Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minder- bemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemes- sener Frist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2016.
4 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
Bürgerrecht
Pflichten
Sozialrechte
Art. 11
1 Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt.
2 Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.
Art. 12
Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Ge- setze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbe- stimmung zu schützen.
Titel III: Sozialrechte und -ziele
Art. 13
1 Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizini- sche Grundversorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgelt- liche Schulbildung.
3 Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr ein würdi- ges Dasein sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen Gesamtar- beitsvertrag garantiert, der allgemeinverbindlich ist oder der einen obligatorischen Mindestlohn vorsieht, so wird ein solcher vom Staats- rat festgelegt in Form eines prozentualen Anteils des nationalen Medi- anlohnes für die entsprechende Art der Aufgabe im entsprechenden Wirtschaftszweig.7
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 3 1499). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Sozialziele
Art. 14
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass:
8 jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann, gegen die Folgen von unver- schuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt;
auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikatio- nen die Personen, die in seinem Gebiet leben, gegenüber jenen bevorzugt werden, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Grundsatzes des Vorrangs für Schweizerinnen und Schwei- zer);
kein ausländischer Staat schweizerische natürliche oder juris- tische Personen so beim Zugang zu seinem Binnenmarkt be- hindert, dass dies dem Geist der mit dem Bund ab- geschlossenen völkerrechtlichen Verträge widerspricht;
jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirt- schaftliche Sicherheit geniessen;
die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten ver- fügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben un- terstützt werden;
die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden;
alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können;
die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann;
keine Bürgerin und kein Bürger seines Gebiets entlassen wird aufgrund eines diskriminierenden Entscheids, inländische Ar- beitskräfte durch ausländische zu ersetzen (Verdrängungs- effekt), oder spürbare Lohnsenkungen hinnehmen muss wegen des uneingeschränkten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping);
eine gesunde berufliche Komplementarität von schweizeri- schen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern gefördert wird;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 3 1499). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und aus- reichende Unterstützung erhält;
die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Ein- wirkungen geschützt und für die künftigen Generationen er- halten wird.9
2 Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Viel- falt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung.
Titel IV: Gesellschaftliche Institutionen
Öffentliche Aufgaben
Gemeinde
Garantie
Autonomie
Subsidiäre Autonomie
Organisation
Art. 15
1 Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutio- nen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen.
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwi- schen den Regionen ein.
3 Der Kanton und die Gemeinden leisten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gemeinsam ihren Beitrag, um der Bevölkerung ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu ge- währleisten, insbesondere im Bereich der schulischen Einrichtungen und der Leistungen im Sozial- und Gesundheitswesen.10
Art. 16
1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet.
2 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom.
3 Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.
Art. 17
1 Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Ge- meinderat einsetzen.
2 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegen- heiten Stimmberechtigten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 4 3725).
3 Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde ver- waltet und vertritt.
4 Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativ- und das Referen- dumsrecht gewährleistet.
Wahl
Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Gemeindever- bünden
Zusammen- schluss und Trennung von Gemeinden
Art. 18
1 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt.
2 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.
Art. 19
1 Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen.
2 Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen.
3 Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.
Art. 20
1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Ge- nehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzu- teilen.11
2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemein- den oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.12
4 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtre- tungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.13
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Bezirke
Bürgergemeinde
Aufsicht
Religionsge- meinschaften
Parteien
Gewerkschaften. Wirtschafts- und Berufsverbände
Art. 21
1 Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt.
2 Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.
Art. 22
1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom.
2 Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemei- nen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.
Art. 23
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Gren- zen.
Art. 24
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und orga- nisieren sich selbständig.
2 Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlich- rechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.
Art. 25
Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Partei- en und fördert deren Tätigkeit.
Art. 26
Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und der Wirtschafts- und Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit.
Titel V: Politische Rechte und Pflichten
Politische Rechte
Organisation und Ausübung
Stimmrecht
Wählbarkeit
Nichtwählbar- keit und Amtsenthebung
Art. 27
1 In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte.
2 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausge- schlossen.
Art. 28
1 Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands zu unterzeichnen.14
3 Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt.
Art. 29
1 In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundes- ebene stimmberechtigt ist.
2 In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Ge- meinde Wohnsitz hat.
3 Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt.
4 Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausser- kantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.
Art. 29a15
1 Als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates und als Mitglied und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wählbar, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.
2 Wer sich als nicht wählbar erweist, wird des Amtes enthoben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015.
Auslandtessi- nerinnen und
-tessiner
Stimmgeheimnis
Stimmpflicht
Pflicht zur Amtsannahme
Information und Erleichterung der Stimmabgabe
Allgemeine Grundsätze
Art. 3016
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen die Tessinerbürgerin oder der Tessinerbürger im Ausland die politischen Rechte erwirbt, und legt deren Ausübung fest.
Art. 31
1 Das Stimmgeheimnis ist unantastbar.
2 Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.
Art. 32
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürger- pflicht.
Art. 33
1 Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen.
2 Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.
Art. 34
1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorla- gen.
2 Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden.
Titel Vbis:17 Finanzordnung
Art. 34bis
1 Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich nach dem Legalitätsprin- zip und den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ent- wicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein.
2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen.
3 Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Schuldenbremse: Grundsätze und Massnahmen für das Haushalts- gleichgewicht
Volkswahlen
Art. 34ter
1 Voranschlag und Staatsrechnung müssen grundsätzlich im Gleich- gewicht sein.
2 Ein Fehlbetrag kann im Rahmen der im Gesetz festgelegten Schran- ken budgetiert werden; dabei sind die wirtschaftliche Situation und allfällige besondere finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen.
3 Die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Schranken muss durch Massnahmen zur Verminderung von Ausgaben, Erhöhung der Erträge oder Anpassung des Steuerfusses sichergestellt werden.
4 Allfällige Fehlbeträge der laufenden Staatsrechnung sind durch früher erwirtschaftete Überschüsse zu kompensieren; ist dies nicht möglich, so müssen die Fehlbeträge innerhalb der vom Gesetz festge- legten Frist abgetragen werden.
5 Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts.
6 Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Grossen Rat.
Titel VI: Wahlen, Volksinitiative, Referendum und Abberufung18
Art. 35
1 In einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden vom Volk gewählt:
der Verfassungsrat;
der Grosse Rat;
der Staatsrat;
die Vertreter im Ständerat;
die Vertreter im Nationalrat.
2 Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.19
3 In der Gemeinde werden vom Volk gewählt:
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015.
der Gemeinderat;
der Gemeindevorstand;
der Gemeindepräsident.
Wahlen durch den Grossen Rat
Gesetzes- initiative
Grundsatz
Gültigkeit
Art. 36
1 Vom Grossen Rat werden gewählt;
die Richter des Appellationsgerichts;
der Präsident der Untersuchungs- und Haftrichter sowie die Untersuchungs- und Haftrichter;
der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte;
die Amtsrichter;
die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte;
der Jugendrichter;
die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterra- tes;
20 die kantonalen Geschworenen.
2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Aus- schreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Gros- sen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.
Art. 37
1 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
2 Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbei- tung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden.
3 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.21
Art. 38
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.
Form des Begehrens
Abstimmungs- verfahren
Gesetzes- initiative der Gemeinden
Fakultatives Referendum
Art. 39
1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
2 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.22
2bis In beiden Fällen wird der Vorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat dem Begehren nicht zustimmt.23
3 Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.
Art. 40
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvor- schlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
Art. 41
1 Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
2 In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfah- ren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.
Art. 42
Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmbe- rechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:24
die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinver- bindlichem Charakter;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über
Fr. 1 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 250 000.– während mindestens vier Jahren betreffen;
Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffent- lichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter.
Dringlichkeits- klausel
Abberufung des Staatsrates
Abberufung des Gemeinde- vorstands
Ausführungs- bestimmungen
Art. 43
1 Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.
2 Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.
Art. 44
1 15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren um Abberufung des Staatsrates einreichen.
2 Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.
3 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentli- chung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
Art. 44a25
1 In Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können beim Staats- rat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einreichen.
2 Im ersten und im letzten Jahr der Legislaturperiode kann kein Be- gehren um Abberufung eingereicht werden.
3 Das Begehren kommt zustande, wenn es innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der Stimmbe- rechtigten findet.
Art. 4526
Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Ab- stimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevor- stands.
Abstimmungen
Verhältnis zum Bund und zu den Kantonen
Vertreter im Ständerat
Art. 46
1 Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentli- chung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden.
2 Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amts- blatt stattfinden.
3 Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustandekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfol- gen.27
Titel VII:
Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zu den Nachbarländern
Art. 47
1 Der Kanton wirkt mit solidarischem Einsatz bei der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone mit.
2 Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessi- ner Vertretern in der Bundesversammlung.
Art. 48
1 Die Vertreter im Ständerat werden gleichzeitig mit den Vertretern im Nationalrat und für vier Jahre gewählt; im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
2 Nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.28
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Grenzüber- schreitende Zusammenarbeit und Grundsatz des Minimal- standards29
Auftrag an die Behörden und Bekämpfung von Lohndumping31
Gewaltenteilung
Wahlen
Art. 49
1 Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit.
2 Schränkt ein ausländischer Staat mit abschreckenden internen Rege- lungen oder Umsetzungsmassnahmen den internen Vollzug völker- rechtlicher Verträge, die mit dem Bund geschlossen wurden, ein, so wendet der Kanton unter Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität bei der Umsetzung der Verträge dieselben Mindeststandards an.30
Art. 50
1 In den Beziehungen zum Bund, zu den anderen Kantonen und zu den Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, die Sozialziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons för- dern und schützen.
2 In den Beziehungen mit den Nachbarländern wirken die Behörden auf den Arbeitsmarkt entsprechend den Bedürfnissen der im Kantons- gebiet lebenden Personen ein, indem sie die gesunde berufliche Kom- plementarität von schweizerischen und ausländischen Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern und den Ersatz inländischer Arbeitskräfte durch ausländische (Verdrängungseffekt) sowie den Wettlauf um Lohnsenkungen (Lohndumping) vermeiden.32
Titel VIII: Behörden
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51
Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollzie- henden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt.
Art. 52
Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrats findet gleichzeitig alle vier Jahre an einem vom Staatsrat bestimmten Tag des Monats April statt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018.
Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).
Organisation
Unvereinbarkeit
Ausstand und Ablehnung
Information
Grosser Rat
Art. 53
Das Gesetz regelt die Organisation der drei Gewalten und das Ver- hältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Art. 54
1 Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mitglied des Grossen Rates und Mitglied einer richterlichen Behörde des Kantons oder des Bundes sein.33
2 Die Staatsräte und die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates, des Nationalrates oder eines Gemeindevorstandes sein. Die Staatsräte können auch nicht Mitglieder eines Gemeinderates sein.
3 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis im Kanton; das Gesetz regelt die Ausnahmen.
4 Die Unvereinbarkeiten wegen Verwandtschaft, Auftragsverhältnis oder Beruf werden für die Behördenmitglieder durch das Gesetz geregelt.
Art. 55
1 Jedes Mitglied einer Behörde muss in den Ausstand treten, wenn seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet ist.
2 Das Gesetz legt die Gründe für den Ausstand und die Ablehnung fest.
Art. 56
Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätig- keit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte- ressen verletzt werden.
Gesetzgebende Gewalt
Art. 57
1 Der Grosse Rat besteht aus 90 Mitgliedern und ist die gesetzgebende Behörde des Kantons.
2 Er übt die Oberaufsicht über den Staatsrat und über die Gerichte aus. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben wahr, welche die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Wahl
Zuständigkeiten
Art. 58
1 Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Ver- hältniswahlverfahren gewählt; die Parteien haben die Möglichkeit, regionale Vertretungen sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 59
1 Der Grosse Rat:
organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest;
überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder;
nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzen- den Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück;
bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Aus- gaben;
entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung;
legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest;
überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie;
lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten;
genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionie- rung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist;
legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediens- teten fest;
nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind;
34 enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes;
übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus;
übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Be- fugnisse aus;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015.
genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtset- zender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, wel- che dem fakultativen Referendum unterstehen;
35 übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bun- desverfassung dem Kanton zuerkennt.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen.
Sitzungen
Präsidium
Beratungen
Öffentlichkeit
Zweite Lesung
Art. 60
1 Innert 30 Tagen nach dem Wahltag wird der Grosse Rat vom Staats- rat zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, sooft dies zur ordentlichen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt wird.
Art. 61
Im Monat Mai wählt der Grosse Rat den Präsidenten, der ein Jahr im Amt bleibt und nicht unmittelbar wiedergewählt werden kann.
Art. 62
1 Der Grosse Rat kann nur beraten und beschliessen, wenn das absolu- te Mehr seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Um die Absetzung eines Mitgliedes des Staatsrates zu beschliessen, bedarf es des absoluten Mehrs der Mitglieder des Grossen Rates.
Art. 63
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
Art. 64
1 Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor.
2 Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Vollziehende Gewalt
Staatsrat
Wahl
Sitzungen
Organisation
Art. 65
1 Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist die leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er erledigt die anfallenden kantonalen Angelegenheiten nach dem Kollegialitätsprinzip und im Rahmen der ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Befugnisse.
Art. 66
1 Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhält- niswahlverfahren gewählt.
2 Die Verteilung der Sitze unter den Gruppierungen erfolgt nach dem Quotienten aus der Teilung der Zahl der gültigen Stimmen, welche die Gruppierungen erhalten haben, durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
3 Jeder Gruppierung werden so viele Sitze zugeteilt, als der Quotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.
4 Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Gruppierung durch die um eins erhöhte Zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt wird, und zwar folgendermassen:
derjenigen Gruppierung, die den grössten Quotienten aufweist, wird ein weiterer Sitz zugeteilt;
dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zuge- teilt sind.
5 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.
Art. 6736
Art. 68
Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Staatsrates nicht öffentlich.
Art. 69
1 Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015.
2 Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.
3 Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
4 Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departe- mente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.
5 Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.
Zuständigkeiten
Gesetzgebe- rische Tätigkeit
Art. 70
Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates:
plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechen- den Programme um;
wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekre- ten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen;
verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor;
leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber;
ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kan- tonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze;
übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordi- niert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens;
sorgt für die öffentliche Ordnung;
vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kanto- nen und jeder anderen Behörde;
nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbrei- ten.
Art. 71
1 Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorle- gen.
2 Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen kon- sultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.
3 Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.
Anwesenheit im Grossen Rat
Gerichte
Gerichtsbarkeit
Zivilgerichte
Strafgerichte
Art. 72
Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Bera- tungen des Grossen Rates bei.
Richterliche Gewalt
Art. 73
1 Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus.
2 Sie sind in ihren Entscheiden unabhängig und an das Gesetz gebun- den; sie dürfen Normen des kantonalen Rechts, die gegen Bundesrecht oder gegen die Kantonsverfassung verstossen, nicht anwenden.
Art. 74
Die Gerichte urteilen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Einem Gericht können mehrere Bereiche der Gerichtsbarkeit zugewiesen werden.
Art. 75
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
die Friedensrichter;
die Amtsrichter;
das Appellationsgericht.
2 Das Gesetz kann die Beurteilung von handelsrechtlichen, arbeits- rechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
Art. 76
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das erstinstanzliche Strafgericht;
das zweitinstanzliche Strafgericht;
den Jugendrichter.
2 Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen.
3 Das Gesetz kann den Richtern und anderen richterlichen Behörden die Kompetenz zu erstinstanzlichen Entscheiden erteilen; es kann Verwaltungsbehörden Kompetenzen im Bussenbereich zuweisen.
Verwaltungs- gerichte
Strafunter- suchungen und öffentliche Anklage
Richterrat
Organisation und Anforderungen
Amtsdauer und Wahl
Art. 77
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das Verwaltungsgericht;
das Versicherungsgericht;
das Steuergericht;
das Enteignungsgericht;
e)37 ...
2 Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertra- gen werden.
3 Das Gesetz bestimmt die Behörde, welche Kompetenzkonflikte im Verwaltungsrecht beurteilt.
Art. 78
Das Gesetz weist Richtern die Aufgabe zu, Strafuntersuchungen durchzuführen und die öffentliche Anklage zu vertreten.
Art. 79
1 Die Aufsicht über die Richter wird durch den Richterrat ausgeübt, welcher dem Grossen Rat Bericht darüber erstattet.
2 Der Richterrat besteht aus sieben Mitgliedern: vier davon werden vom Grossen Rat, drei von der Versammlung der vollamtlichen Rich- ter nach den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen gewählt.
Art. 80
Das Gesetz legt die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und des Höchstalters der Richter fest.
Art. 81
1 Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt.38
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 14. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
2 Die Friedensrichter werden in Einerwahlkreisen nach dem Mehr- heitswahlrecht und in den übrigen Wahlkreisen nach dem Verhältnis- wahlverfahren gewählt.
3 Das Gesetz regelt die Wahlbefugnisse des Grossen Rates.
Titel IX: Verfassungsrevision
Grundsatz
Totalrevision:
Vorschlag
Verfahren
Art. 82
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlagen des Staatsrates und des Grossen Rates zur Totalrevisi- on dürfen zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthal- ten.39
3 Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unter- breitet werden.
Art. 83
1 Die Totalrevision der Verfassung kann vorgeschlagen werden:
vom Staatsrat;
vom Grossen Rat, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt;
von mindestens 10 000 Stimmberechtigten.
2 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.40
Art. 84
1 Geht der Vorschlag zu einer Revision von einer Volksinitiative oder vom Grossen Rat aus, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung vorgängig entscheiden, ob sie eine Totalrevisi- on wollen und ob die Revisionsvorlage vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll.
2 Die Volksinitiative auf Totalrevision kann bis zum Zeitpunkt der Vorabstimmung zurückgezogen werden,
3 Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahl- verfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.41
4 Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung an.
Teilrevision
1. Vorschlag42 2. ...
Gültigkeit
Form der Volksinitiative
Art. 85
1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staats- rates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet.
2 Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimm- berechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetzfestgeleg- ten Verfahren.
3 Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschrän- ken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen.
4 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.43
Art. 86
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit.
Art. 87
1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
2 Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten.
3 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten.
4 Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2 147).
Verfahren mit Gegenvorschlag
Fristen
Abstimmung
Inkrafttreten
Art. 88
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eige- nen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem gel- tenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
Art. 89
1 Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten.
2 Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.44
Art. 90
1 Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Ver- fassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustan- dekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
2 Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden.
3 Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden.
Titel X: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91
1 Die Verfassung tritt am 1. Januar des Jahres nach der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Die Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 4. Juli 1830, die am 29. Oktober 1967 revidiert worden ist, wird mit diesem Datum aufgehoben,
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).
Weitergeltung bisherigen Rechts
Neues Recht
Volksinitiative und fakultatives Referendum
Behörden und Behördenmit- glieder
Übergangs- bestimmung zu Art. 9a
Art. 92
1 Das bisherige Recht bleibt weiterhin in Kraft. Bestimmungen, die der Verfassung materiell widersprechen, fallen dahin.
2 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zu Stande gekommen sind, bleiben weiterhin in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach der neuen Verfassung.
Art. 93
1 Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen.
2 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesan- passungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht.
Art. 94
Das bisherige Recht ist anwendbar auf Initiativen, die vor Inkraftset- zung der neuen Verfassung eingereicht werden, sowie auf Referenden, die sich gegen Gesetze und rechtsetzende Dekrete richten, welche vor diesem Zeitpunkt verabschiedet werden.
Art. 95
Behörden und Behördenmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amts- zeit nach bisherigem Recht im Amt; eine allfällige Ersatzwahl vor Ablauf der Amtszeit richtet sich ebenfalls nach altem Recht.
Art. 9645
Artikel 9a tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz in Kraft.
Übergangsbestimmung46
Die Anpassungen der Erlasse infolge der Änderung der Artikel 13 Absatz 3 und 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung treten spätes- tens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 3 1499).

Official WebSite Link : Constitution of the Republic and Canton of Ticino 2021