Constitution of the Canton of St. Gallen 2010


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Kantons St. Gallen 2001
Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott für die menschliche Gemeinschaft und die gesamte Schöpfung wollen wir Sankt Gallerinnen und Sankt Galler
unser geschichtlich gewachsenes Staatswesen in Freiheit und Recht gestalten,
uns für das Wohl der Einzelnen und der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz einsetzen,
an der Bewahrung des Friedens mitwirken.
Im Wissen um die Grenzen aller staatlichen Macht geben wir uns die folgende Verfassung:
Allgemeine Bestimmungen
Kanton St. Gallen
Grundrechte
a. nach Bundes- verfassung
Art. 1
1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidge- nossenschaft.
2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener frei- heitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.
4 Hauptstadt ist St. Gallen.
Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Grundrechte
Art. 2
Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewähr- leistet, namentlich:
Achtung und Schutz der Menschenwürde;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 13. Juni 2002 (BBl 2002 4471 1869).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann;
Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;
Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und För- derung;
Recht auf Hilfe in Notlagen;
Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Miss- brauch persönlicher Daten;
Recht auf Ehe und Familie;
Glaubens- und Gewissensfreiheit;
Meinungs- und Informationsfreiheit;
Medienfreiheit;
Sprachenfreiheit;
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul- unterricht;
Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
Kunstfreiheit;
Versammlungsfreiheit;
Vereinigungsfreiheit;
Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;
Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung;
Eigentumsgarantie;
Wirtschaftsfreiheit;
Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;
Petitionsrecht;
x. freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Aus- übung der politischen Rechte.
nach Kantons- verfassung
Art. 3
Diese Verfassung gewährleistet überdies:
das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen;
den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes, we- gen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind;
den Anspruch auf Beihilfen für die Aus- und Weiterbildung über den Grundschulunterricht hinaus nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bewerbenden Person und ihrer Eltern;
das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten.
in Verfahren
Einschränkun- gen
Grundsatz
Art. 4
Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:
gleiche und gerechte Behandlung;
Beurteilung innert angemessener Frist;
rechtliches Gehör;
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand;
Beurteilung durch unabhängige Gerichte;
Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs;
ein faires Strafverfahren.
Art. 5
1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Mass- gabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenom- men bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Grundpflichten
Art. 6
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- tung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
Persönliche Dienstleistungen
Rechtmässigkeit
Grundsatz
Bildung
Art. 7
1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 8
1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
Staatsziele
Art. 9
1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.
2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Art. 10
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignun- gen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhal- ten;
die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;
öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungs- angebote von hoher Qualität bestehen;
durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähig- keiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.
2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emoti- onalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.
3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrge- nommen und vermittelt wird.
Kultur
Soziale Sicherung
Schutz
der Familie
Soziale Integration
Gesundheit
Umweltschutz
Art. 11
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden;
kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird;
zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.
Art. 12
Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.
Art. 13
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu för- dern.
2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinder- betreuung.
Art. 14
Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.
Art. 15
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine aus- reichende Gesundheitsversorgung erhält;
eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung bestehen;
die Bevölkerung Sport betreiben kann.
Art. 16
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;
die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;
die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.
Raumplanung
Verkehr
Wirtschaft und Arbeit
Land- und Waldwirtschaft
Versorgung und Entsorgung
Art. 17
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
das Land geordnet besiedelt wird;
der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird;
die Landschaft geschützt wird.
Art. 18
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfs- gerecht eingesetzt werden.
2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteil- nehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.
Art. 19
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die ein gesichertes und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt sowie der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt dient;
die Sozialpartnerschaft gepflegt wird;
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu ange- messenen Bedingungen bestreiten können;
Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen als Wirtschaftsstandorte attraktiv sind.
Art. 20
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig produzierende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.
Art. 21
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:
die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;
mit Ressourcen schonend umgegangen wird;
Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.
Sicherheit und Ordnung
Aussen- beziehungen
Grundsatz
Erfüllung
Zuteilung
an Kanton und Gemeinden
Art. 22
Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.
Art. 23
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:
Aufgaben gemeinsam zu lösen;
das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und aus- zubauen sowie einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.
Staatsaufgaben
Art. 24
1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirk- lichung der Staatsziele an.
2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahr- genommen werden, kann der Staat diese unterstützen.
Art. 25
1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
2 Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn:
die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist;
ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.
3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.
Art. 26
1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammen- arbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemein- den zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.
Dezentrale Auf- gabenerfüllung
Monopole und Regale
Gewässerhoheit
Überprüfung
Stimmfähigkeit
Stimmberechti- gung
Art. 27
Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Auf- gabenerfüllung es verlangen.
Art. 28
1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen.
2 Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.
Art. 29
1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu.
2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Art. 30
Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie not- wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.
Politische Rechte
Stimmrecht
Art. 31
Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die:
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmün- digt sind.
Art. 32
1 Stimmfähige sind stimmberechtigt:
in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen;
in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden Gemeinde wohnen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.
Wählbarkeit
Grundsatz
Ausschlies- sungsgründe
Ausübung des Amtes
Umfang
Art. 33
1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.
2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Vor- aussetzungen bestimmen.
Art. 34
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkel- kinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.
2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.
3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beauf- sichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 35
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraus- setzungen der Stimmberechtigung erfüllt.
2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen.
Wahlen
Art. 36
Die Stimmberechtigten wählen:
die Mitglieder des Kantonsrates;
die Mitglieder der Regierung;
die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mit- glieder des Nationalrates;
die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mit- glieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausge- nommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;
die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der Gemeinden;
die Mitglieder der Gemeindeparlamente;
die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.
Kantonsrat
Regierung und Ständerat
Erstinstanzliche Zivil- und Straf- gerichte
Gemeinde- behörden
Verfassungs- initiative
Art. 37
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.
2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil ge- wählt.
3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es sei- nem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kan- ton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.
Art. 38
1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.
2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.
Art. 39
1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz ge- wählt.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
Art. 40
1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.
2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Ein- wohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt.
Initiative
Art. 41
8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlan- gen:
die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine Teilrevision der Kantonsverfassung.
Gesetzes- initiative
Einheits- initiative
Zulässigkeit
Frist
Gegenvorschlag zu einer Initiative
Initiative in der Gemeinde
Art. 42
6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlan- gen.
Art. 43
1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.
2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevi- sion der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Auf- hebung eines Gesetzes.
Art. 44
1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt das Verfahren fest.
2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:
gegen übergeordnetes Recht verstossen;
undurchführbar sind;
die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.
Art. 45
Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.
Art. 46
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegen- überstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
Art. 47
Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Verfahren der Initiative in der Gemeinde.
Abstimmungen
Obligatorische Abstimmung
Fakultatives Referendum
Gegenstände
Frist und Verfahren
Mehrheits- entscheid
Abstimmung
in der Gemeinde
Art. 48
Eine obligatorische Abstimmung findet statt über:
Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung;
eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Mass- gabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird;
eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgeleg- ten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben aus- lösen.
Art. 49
1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantons- rates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung stattfindet über:
Gesetze;
zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Mass- gabe ihres Inhalts Gesetzesrang zukommt;
Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgeleg- ten Betrag übersteigen.
2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.
Art. 50
1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage.
2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.
Art. 51
Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
Art. 52
Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren.
Mitwirkung
Vernehmlassung
Politische Parteien
Gewaltenteilung
Grundsatz
Kantonsrat
Art. 53
Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.
Art. 54
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbil- dung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
Behörden
Grundsätze
Art. 55
1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander:
Kantonsrat, Regierung und Gerichte;
b.2 Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat.
2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unab- hängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet.
3 Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürge- rungsrates, die dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Be- schlüssen des Gemeindeparlamentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand.3
Art. 56
Dem Kantonsrat gehören nicht an:
die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher Behörden;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Staatsverwaltung.
richterliche Behörde
Gemeinde- parlament
Amtsdauer
Information
Art. 57
Einer richterlichen Behörde gehören nicht an:
die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Staatsverwaltung.
Art. 58
Dem Gemeindeparlament gehören nicht an:
die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates so- wie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber;
die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.
Art. 59
1 Die Amtsdauer beträgt:
für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre;
für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;
für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;
für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;
für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.
2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.
Art. 60
1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.
Immunität
Haftung
Bestand
Zuständigkeit
Wahlen
Sachgeschäfte
Art. 61
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äus- serungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
Art. 62
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Han- deln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert.
Kantonsrat
Art. 634
Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern.
Art. 64
Der Kantonsrat wählt:
seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements;
seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen par- lamentarischen Versammlungen und Kommissionen;
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staats- sekretär;
die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mit- glieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.
Art. 65
Der Kantonsrat:
beschliesst Verfassungsänderungen;
beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen;
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 12. März 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 7, 2007 7663).
genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang;
erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen Instrumente fest;
informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausgestaltung fest;
beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der Rechnung;
beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgeleg- ten Betrag übersteigen;
behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;
berät Berichte;
beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung;
beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte;
reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein;
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.
Abstimmungen
Gesetzgebung
Art. 66
1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Kantonsrates.
2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustim- mung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.
Art. 67
Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschwei- gender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere:
Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton, Ge- meinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften festgelegt werden;
die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden.
Dringlichkeit
Kollegium
Vorsitz
Zuständigkeit
Regierungs- aufgaben
Wahlen
Sachgeschäfte
Art. 68
Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zu- stimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbe- schlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.
Regierung
Art. 69
1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.
Art. 70
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident:
leitet die Verhandlungen;
überwacht den Geschäftsgang;
vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit be- traut wird;
erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt.
Art. 71
1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätig- keit.
2 Sie vertritt den Staat.
3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.
Art. 72
1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.
2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.
Art. 73
Die Regierung:
bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch:
Verordnungen;
Vollzugshandlungen;
Vertragsabschlüsse;
berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit;
unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung;
unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;
erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, so- weit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt;
stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten;
entscheidet über Begnadigungsgesuche;
erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.
Aussen- beziehungen
Dringlichkeit
Übertragung
Art. 74
1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:
schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab;
bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen;
informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen, insbesondere über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwi- schenstaatlichen Vereinbarungen.
3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig:
zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kan- tonsrat das Recht ausübt;
zur Mitwirkung beim Standesreferendum.
Art. 75
Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestim- mungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.
Art. 76
Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen werden auf:
der Regierung nachgeordnete Dienststellen;
Kommissionen mit ausführenden Befugnissen;
öffentlich-rechtliche Anstalten;
Private.
4. Justiz
Grundsätze
Rechtspflege
in Zivilsachen
in Strafsachen
Art. 77
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-recht- lichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen.
2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-, Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation.
3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird.
Art. 78
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vor- sehen.
2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht spre- chen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn:
die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist;
Bagatellsachen zu entscheiden sind.
Art. 79
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt.
2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungs- behörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.
in Staats- und Verwaltungssa- chen
Konkrete Normenkontrolle
Haushaltsgrund- sätze
Einnahmen
Kanton
Gemeinde
Art. 80
Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt durch:
Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht;
weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege.
Art. 81
Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht.
Finanzordnung
Art. 82
1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind.
2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirt- schaftlich und wirksam.
3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
Art. 83
1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere:
durch Steuern und andere Abgaben;
aus den Erträgen seines Vermögens;
aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter.
2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen.
3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allge- meinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.
Art. 84
1 Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern.
2 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht festlegt.
Finanzausgleich
Vorteils- abgeltung
Kontrolle der Finanzhaushalte
Gemeindearten
Gemeinde- autonomie
Art. 85
Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den poli- tischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.
Art. 86
1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vor- sehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Auf- gaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.
2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vor- sehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.
3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.
Art. 87
Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert.
Gemeinden
Art. 88
1 Gemeinden sind:
die politische Gemeinde;
die Schulgemeinde;
die Ortsgemeinde.
2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.
3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.
Art. 89
1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungs- freiheit nicht einschränkt.
2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt.
3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkun- gen auf die Gemeinden.
Aufgaben
Politische Gemeinde
Schulgemeinde
Ortsgemeinde
Organisation
Grundlagen
Gemeinde- organe
Art. 90
Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfas- sung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Auf- gaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.
Art. 91
1 Das Gebiet des Kantons St. Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert.
2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.
3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.
Art. 92
Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Auf- gaben im Schul- und Bildungsbereich.
Art. 93
Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.
Art. 94
1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde.
2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt.
Art. 95
1 Organe der Gemeinde sind:
die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet;
der Rat;
bbis.5der Einbürgerungsrat;
das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung;
die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürger- versammlung.
2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
Zusammenarbeit
Grundsatz
Gemeinde- verband
Änderungen im Bestand
der Gemeinden
a. Verfahren
Art. 96
1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen, insbesondere durch:
a. Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben;
Schaffung von:
Gemeindeverbänden zur Erfüllung mehrerer Aufgaben,
Zweckverbänden zur Erfüllung einer oder mehrerer sach- lich zusammenhängender Aufgaben. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.
3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt.
Art. 977
Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindever- band oder im Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen. Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlos- senen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft.
Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Ge- meinden entscheiden nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung.
Art. 98
1 Das Gesetz regelt:
die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde;
die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde;
die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffent- lichen Interesse mehr erfüllen.
2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
b. Förderung der Vereinigung
Aufsicht
Grundsatz
Erteilung
des Gemeinde- bürgerrechts
Einbürgerungsrat
Art. 99
1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgaben- erfüllung.
2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemein- den in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass:
Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden;
Gemeinden vereinigt werden.
Art. 100
1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons.
2 Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.
3 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Einbürgerung
Art. 101
Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantonsbürgerrechts.
Art. 102
1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nach- suchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.
Art. 103
1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetz- ten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmen- gleichheit.
2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Ge- meinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.
3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.
Verfahren
Ergänzendes Recht
Besondere Ein- bürgerung
a. Schweizerin- nen und Schweizer
Art. 1048
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf.
- Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürge- rungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Ein- sprache gegen die Einbürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person Gelegenheit zur Stel- lungnahme.
3 Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerver- sammlung, in Gemeinden mit Parlament das Gemeindeparlament.
4 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürger- rechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Art. 104a9
1 Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufstellen.
2 Das Gesetz regelt:
das weitere Verfahren;
die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbe- sondere die Anforderungen an die Begründung;
den Rechtsschutz.
Art. 105
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kan- tonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
ausländische und staatenlose Jugendliche
Zuständigkeit
Verfahren
Bestand und Anerkennung
Art. 106
1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbstständig erteilt, wenn sie:
das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen;
insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, da- von während wenigstens fünf Jahren in der politischen Ge- meinde.
2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.
Art. 107
1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Ge- meinde.
2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde.
3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürger- rechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Art. 108
Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz.
Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Art. 109
1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religions- gemeinschaften anerkannt:
der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;
die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
die Christkatholische Kirchgemeinde;
die Jüdische Gemeinde.
2 Das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholi- sche Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbst- verständnis.
Autonomie
Organisation
Grundsatz
Einleitung
Vorabstimmung
Art. 110
1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom.
2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.
Art. 111
1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisa- tion in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:
Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demo- kratischen Grundsätzen entsprechen;
der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öf- fentlichkeit entspricht;
kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.
Revision der Verfassung
Revisionsverfahren
Art. 112
1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geän- dert.
2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revi- sion im Verfahren der Gesetzgebung.
Gesamtrevision
Art. 113
Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.
Art. 114
1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Durchführung der Gesamtrevision ab.
2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung.
Verfassungsrat
Abstimmung
Einleitung
Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 115
1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.
2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.
3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.
Art. 116
1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Ent- wurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt.
2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig.
3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmbe- rechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert.
Teilrevision
Art. 117
Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingelei- tet mit:
einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheitsinitiative;
einer Verfassungsinitiative.
Schlussbestimmungen
Art. 118
Es werden aufgehoben:
die Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 189010;
10 [BBl 1890 V 1, 1911 II 134, 1926 II 800, 1949 II 1148, 1953 I 565, 1960 I 186,
1961 I 1561, 1965 II 769, 1967 I 1053 II 177, 1970 II 1353, 1972 I 1269, 1993 II 180 IV
465, 1995 I 969, 1997 III 1157]
der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung vom 4. Februar 191211;
der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferen- dums vom 20. Januar 192412.
Anpassung bestehender Gesetze
Übergangsbe- stimmungen
Amtsdauer
Wahl des Kantonsrates
Art. 119
1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an.
2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vor- zunehmen.
Art. 120
Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige Recht.
Art. 121
Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser Verfassung bestehen:
der Wahlkreis St. Gallen mit den politischen Gemeinden St. Gallen, Eggersriet, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Waldkirch, Andwil, Gossau und Gaiserwald;
der Wahlkreis Rorschach mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Rorschacherberg, Rorschach und Thal;
der Wahlkreis Rheintal mit den politischen Gemeinden Rhein- eck, St. Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Wid- nau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi;
der Wahlkreis Werdenberg mit den politischen Gemeinden Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau;
der Wahlkreis Sarganserland mit den politischen Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten;
11 [BBl 1912 I 609]
12 [BBl 1924 I 528]
der Wahlkreis See-Gaster mit den politischen Gemeinden Am- den, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommis- wald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel;
der Wahlkreis Toggenburg mit den politischen Gemeinden Wildhaus, Alt St. Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat- Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St. Peterzell, Krinau, Bütschwil, Lütisburg, Mos- nang, Kirchberg, Mogelsberg und Ganterschwil;
der Wahlkreis Wil mit den politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwil.
Initiative und Referendum
Orts- gemeinden
Bürgerrecht
Art. 122
1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung zulässig erklärt und angemeldet worden sind, wird für Unterschriften- zahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet.
2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.
3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarun- gen und neue Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unter- stehen, wird für die Frist für die Unterschriftensammlung das bishe- rige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.
Art. 123
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemein- den sind als Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen.
2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über.
Art. 124
Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugs- beginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.
Einbürgerung
Vollzugsbeginn
Art. 125
Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung nach deren Bestimmungen.
Art. 126
Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet.
Sachregister
Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abfälle 21
Abstimmungen 32, 46, 48–52, 66, 111,
114, 116
Alter
für Stimmberechtigung 31
besondere Einbürgerung 106
Amt
Amtsdauer 59
Übergangsbestimmungen 120
Verfassungsrat 115
Ausschliessungsgründe 34
Wählbarkeit 33
Anregung allgemeine
bei Einheitsinitiative 43
bei Verfassungsinitiative 41
Arbeit 21
Aussenbeziehungen 23
Begnadigung
Kompetenz der Regierung 73
Behörden
Allgemeines 55–62
Amtsdauer 59, 120
Ausschliessungsgründe 34, 55
Bundesbehörden 73
Haftung 62
Information 60
Gemeindebehörden 40, 94, 95
Rechtspflege 78–80
richterliche Behörde 57, 77
Treu und Glauben 8
– Wahl 36, 64
Wählbarkeit 33
Ziele 9
Bericht
Kantonsrat 65
Regierung 73
Beschlüsse s. Gesetze
Bestand
der Gemeinden 98, 99
der Religionsgemeinschaften 109
des Kantonsrats 63
Bildung
Beihilfen nach Massgabe der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit 3
Chancengleichheit 10
Grundrecht 2
Grundschule 2, 3, 49
Privatschule 3
Schulgemeinde 88, 92
Staatsziel 10
Bund
Aussenbeziehungen 23, 74
Bundesrecht 81
Standesinitiative 65, 74
Wahl der Repräsentanten im Stände- und Nationalrat 36
Zusammenarbeit 1, 74
Bürger
Ausschluss vom Stimmrecht 31
Bürgerpflicht, persönliche Dienstleis- tungen 7
Bürgerschaft 95
Kantonsbürger s. Bürgerrecht
Niederlassungsfreiheit 2
Schweizerbürger 31
Bürgerrecht
Gemeindebürgerrecht 55, 101, 102,
104–107, 124
Kantonsbürgerrecht 101, 104–107
Ortsbürgerrecht 55, 104, 107
zuständiges Organ 55, 95, 104, 104a
Gleichheit s. Bildung
Chancengleichheit s. Bildung
vor dem Gesetz 2
Dringlichkeit 68, 75
Eigentum
Garantie 2
Einbürgerung 101-108
Einbürgerungsrat 55, 95, 103, 104, 107
Energie 21
Entwurf ausformulierter
Abstimmung 116
bei Gesetzesinitiative 42
bei Verfassungsinitiative 41
Familie 2h, 12–14
Finanzausgleich 85
Finanzordnung 82–87
Gemeinden
Abstimmung 52
Amtsdauer 59
Arten 88
Aufgaben 90
Aufsicht 65, 100
Autonomie 89
Finanzhaushalt 82, 84–87
Gemeindebehörden 40, 94, 95
Gemeindebürgerrecht s. Bürgerrecht
Gemeindeordnung 40, 47, 52, 58, 94
Gemeindeverbände 96, 97
Gemeinderat 95, 103
Haftung 62
Initiative 47
Organisation 94, 95
Ortsgemeinden 93
Übergangsbestimmungen 123
Parlament 58, 95, 104
politische Gemeinden
Aufgaben 91
Finanzhaushalt 85, 86
Stimmrecht in Gemeindeangele- genheiten 32
Schulgemeinden
Aufgaben 92
Steuer 84
Wahl 40
Zusammenarbeit 96, 97
Gerichte
Amtsdauer 59
Aufsicht, Beaufsichtigung 65
Ausschliessungsgründe 34
Grundrecht 4, 77
Kantonsgericht 64, 78, 79
konkrete Normenkontrolle 81
Organisation 77
Rechtspflege 78–80
Unabhängigkeit 55
Verwaltungsgericht 64, 80
– Wahl 36, 39
Wählbarkeit 33
Gesetze (Erlasse, Beschlüsse)
Fakultatives Referendum 49
Gesetzesinitiative 42, 43, 122
Gesetzgebung 67
Vollziehung 73b
Gesundheit 15
Gewaltenteilung 55, 65, 73, 115
Gewässer
Gewässerhoheit 29
Wasserversorgung 21
Glaubens- und Gewissensfreiheit 2
Grundpflichten 6, 7 Grundrechte s. Rechte Grundschule s. Bildung
Haftung der Angestellten und Behörden sowie ihrer Beauftragten 62
Hauptstadt des Kantons 1
Immunität der Mitglieder des Kantons- rates und der Regierung 61
Informationsfreiheit 2
Initiative
Abstimmung 48
des Kantonsrates
Gegenvorschlag 46, 48
Gesetzesinitiative 42, 65
Standesinitiative 65, 74
der Regierung 74
Initiative in der Gemeinde 47
Initiativen unterzeichnen 32
Einheitsinitiative 43
Gesetzesinitiative 42
Verfassungsinitiative 41
Zulässigkeit und Frist 44, 45
Integration 14
Kanton
Amtsdauer 59
Eigenständigkeit 23
Finanzhaushalt 82, 83, 86
Gliederung politische Gemeinden 91
Kantonsbürger s. Bürger
Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht
Kantonsgericht s. Gerichte
Kantonsverfassung s. Verfassung
Staatsaufgaben 26, 27
Wahlkreis 38
Kantonsrat
Allgemeines 63–68
Amtsdauer 59
Anpassung bestehender Gesetze 119
Ausschliessungsgründe 34, 56
Gegenvorschlag 46
Gesamtrevision 113–116
Gesetzgebung 67
Immunität 61
Initiative, Referendum 43, 46, 48, 49
Teilrevision 117
– Wahl 36, 37, 121
Wahl des Kantons- und Verwaltungs- gerichtes 64
Kirchen
anerkannte Religionsgemeinschaften 109–111
Glaubensfreiheit 2
Jüdische Gemeinde 109
Kirchgemeinden als öffentlich- rechtliche Körperschaften 109
Land- und Waldwirtschaft 20
Majorzwahlen
andere Behörden der Gemeinden 40
erstinstanzliche Zivil- u. Strafgerichte 39
Gemeindepräsident u. Gemeinderat 40
Regierung u. Ständerat 38
Meinungs- und Informationsfreiheit 2
Mitwirkung
Vernehmlassung 53
Politische Parteien 54
s. auch Einbürgerung, Petitionsrecht, Initiative, Referendum
Monopole und Regale 28
Niederlassung
Niederlassungsfreiheit 2
als Voraussetzung zur Stimm- berechtigung 32
Öffentlich
öffentliches Interesse 5, 8, 24, 25, 28,
60, 90, 93, 98, 123
Sicherheit und Ordnung 22
Ortsbürgerrecht s. Bürgerrecht Ortsgemeinden s. Gemeinden Persönliche Freiheit 2
Petitionsrecht 2
politische Gemeinden s. Gemeinden
politische Parteien 54
politische Rechte s. Rechte
Pressefreiheit s. Meinungs- und Infor- mationsfreiheit, Medienfreiheit
Proporzwahlen
Gemeindeparlament 40
Kantonsrat 37
Raumplanung 17
Rechte
Grundrechte
in Verfahren 4
nach Bundesverfassung
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grund- schulunterricht 2
auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde 4, 77
Ehe und Familie 2
Eigentumsgarantie 2
Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung 2
Glaubens- u. Gewissensfreiheit 2
Koalitionsfreiheit 2
Kunstfreiheit 2
Medienfreiheit 2
Meinungs- und Informations- freiheit, freie Willensbildung 2
Niederlassungsfreiheit 2
Petitionsrecht 2
persönliche Freiheit 2
rechtliches Gehör 4
Sprachenfreiheit 2
unentgeltliche Rechtspflege 4
Vereinigungs- und Versamm- lungsfreiheit 2
Wirtschaftsfreiheit 2
nach Kantonsverfassung
Antwort auf eine Petition 3
Bildung 3
politische Rechte
Bürgerrecht s. Bürgerrecht
freie Willensbildung und unver- fälschte Stimmabgabe 2x
Niederlassung 44
Organisation 94
Stimmrecht 31–35
Volksinitiative s. Initiative
Wählbarkeit 33
Wahlen 36, 40
Rechtspflege
Allgemeines 77–81
unentgeltliche Rechtspflege 4
Gewaltenteilung 55
Referendum
Abstimmung in der Gemeinde 52
Begehren unterschreiben 32
Dringlichkeit 68
fakultatives Referendum 49
Frist und Verfahren 50
Mehrheitsentscheid 51
Standesreferendum 74
Übergangsbestimmungen 122
Regierung
Allgemeines 69–76
Amtsdauer 59
Haftung 62
Immunität 61
– Wahl 36, 64, 72
Vorsitz 36, 70
Religion s. Kirchen
Revision der Verfassung
Gesamtrevision 48, 113
Teilrevision 48, 117
Verfassungsinitiative 41
Verfassungsrevision 48, 112–117
Richter
Allgemeines s. Gerichte
Ausschliessungsgründe 56, 57
Spezialrichter 36
Schule s. Bildung
Schutz
der Kinder und Jugendlichen 2
der Menschenwürde 2
der Privatsphäre 2
Hilfe in Notlagen 2
im Fall eines Freiheitsentzugs 4
Umweltschutz 16
vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung 2
vor Diskriminierung 2
vor Willkür 2
von Treu und Glauben 2
Sicherheit und Ordnung 22
Soziale Sicherung 12
Sport 15
Staat
– Aufgaben 24–30, 71, 74
Staatliche Einschränkungen von Grundrechte 5
Staatsaufgaben 24–27, 30
Ziele 9–23
Ständerat 36, 38
Steuern 83, 84, 110
Stimmrecht
Allgemeines 31–35
Gegenvorschlag 46
Initiative 41–43
Stimmberechtigung 32–34
Stimmfähigkeit 31
Wahlen 36
Strafrechtspflege 77, 79 Teilrevision s. Revision Umweltschutz 16 Unterrichtswesen s. Bildung
Unvereinbarkeiten
Regierung und Kantonsrat 55–57
Vereinigungs- und Versammlungs- freiheit 2
Verfassung
Gemeinden 90
Grundrechte 2–5
– Kanton 3, 41, 43, 112-117
Kantonsrat 65, 119
Regierung 73, 74
Übergangs- und Schlussbestimmun- gen 119–125
Verfassungsrat 115
Verfassungsrevision
Gesamtrevision 113
Teilrevision 117, 125-130
Volksinitiative s. Initiative
Verkehr 18
Vernehmlassung 53
Versorgung 21
Verwaltung
Aufsicht 65
Ausschliessungsgründe 34
Organisation 71
Rechtspflege 80
Verwaltungsgericht 80
Verwandtschaft zwischen Mitgliedern derselben Behörde 34
Volksabstimmung
Gegenvorschlag 46
Gesamt- oder Teilrevision der Verfas- sung 48
über Gesetze 49
über Volksinitiativen s. Initiative
Verfahren 50
Vollzug 73b, 76
Voranschlag (Budget) und Rechnung
Aufstellung und Unterbreitung 73
Beschluss 65
Einnahmen 83
Haushaltsgrundsätze 82
Wählbarkeit
Ausschliessungsgründe 34
Grundsatz 33
Wahlen
Allgemeines 36–64
Ersatzwahlen 120
Kantonsrat 64
Regierung 72
Verfassungsrat 115
Wasser s. Gewässer
Wirtschaft
Land- und Waldwirtschaft 20
und Arbeit 19
Zivilrechtspflege 20, 79
Zwischenstaatliche Vereinbarung 48, 49, 65, 73, 74, 122

Official WebSite Link : Constitution of the Canton of St. Gallen 2010