Constitution of the Republic and Canton of Jura 2017


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung der Republik und des Kantons Jura 1977
Das jurassische Volk
im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen,3
gibt sich folgende Verfassung:
Präambel
Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 19504.
Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeih- liche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie sich beruft.5
Souveränität
Art. 1 Staatsform
1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.
2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. März 1977, in Kraft seit 20. März 1977.
Gewährleistungsbeschluss vom 28. Sept. 1977, mit Ausnahme von Art. 138 (BBl 1977 II 264, III 256).
Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährlei- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto-
nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
4 SR 0.101
Zweiter Abs. angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit
28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
Art. 2 Ausübung der Souveränität
Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.
Art. 3 Sprache
Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zusammen.
2 Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten.
3 Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.
Art. 5 Wappen
Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen:
«Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken»
Die Grundrechte
Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
1 Mann und Frau sind gleichberechtigt.
2 Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltan- schaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachtei- ligt oder bevorzugt werden.
Art. 7 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.
Art. 8 Freiheitsrechte
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Gewährleistet sind insbesondere:
das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung;
das Recht auf Ehe und Familie;
das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder;
die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit;
die Freiheit der Meinungsbildung, der Meinungsäusserung und der Mei- nungsverbreitung, insbesondere die Pressefreiheit;
die Vereins-, die Versammlungs- und die Demonstrationsfreiheit;
die Freiheit des Lernens und der Lehre;
die Freiheit der Kunst und der Forschung;
die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung;
die Handels- und Gewerbefreiheit;
die Niederlassungsfreiheit;
der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen
1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit ent- schieden wird.
3 Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akten- einsicht.
4 Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.
Art. 106
Art. 11 Zensur Die Zensur ist untersagt.
Art. 12 Eigentum
1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.
4 Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz.
5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Art. 13 Beschränkung der Grundrechte
Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Art. 14 Wirkungen der Grundrechte
1 Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden.
2 Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.
Art. 15 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.
Art. 16 Bürgerrecht
1 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
2 Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.
Die Aufgaben des Staates
Die Familie
Art. 17
1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Ge- sellschaft.
2 Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.
Soziale Sicherheit
Art. 18 Grundsatz
1 Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
2 Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
3 Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.
Art. 19 Recht auf Arbeit
1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert.
4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung.
5 Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen
Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:
er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung;
er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein;
er erlässt Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen;
er fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ;
er schützt die Erwerbstätigen und ihre Vertreter bei der Ausübung ihrer Rechte;
er überwacht die Einhaltung des Grundsatzes «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»;
er anerkennt das Streikrecht; das Gesetz bezeichnet die öffentlichen Dienste, in denen besondere Vorschriften darüber aufgestellt werden können.
Art. 21 Sozialer Frieden
Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.
Art. 22 Recht auf Wohnung
1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt.
2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält.
3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.
Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen
1 Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistun- gen des Bundes ergänzen und weitere einführen.
2 Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein.
3 Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistun- gen vom Grundsatz der Solidarität aus.
Sozialhilfe
Art. 24
Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Gesundheitswesen
Art. 25 Schutz im Allgemeinen
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksge- sundheit.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.
3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizini- schen Berufe.
Art. 26 Organisation des Spitalwesens7
1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlos- senen medizinischen Einrichtungen.
2 Er sorgt für deren Unterhalt.8
3 Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt.9
Art. 27 Hauspflege
Der Staat fördert die Hauspflege.
Art. 28 Gesundheitspolizei
Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993.
Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).
Art. 29 Versicherungen
1 Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch.
2 Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Kranken- versicherung.
Art. 30 Sport
Der Staat fördert den Volkssport.
Art. 31 Gesundheitsrat
1 Der Staat schafft einen Gesundheitsrat.
2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheits- rats.
Schulwesen
Art. 32 Aufgabe
1 Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen.
2 Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie.
3 Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.
Art. 33 Schulpflicht
Der Schulbesuch ist obligatorisch.
Art. 34 Öffentliche Schulen
1 Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen.
2 Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet.
3 Der Unterricht ist unentgeltlich.
4 Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religions- freiheit.
Art. 35 Aufgabenverteilung
1 Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden.
2 Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates.
3 Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden.
4 Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.
Art. 36 Ausbildung von Behinderten
Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.
Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons
Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.
Art. 38 Privatschulen
1 Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraus- setzungen.
Art. 39 Aufsicht
Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
Art. 40 Recht auf Ausbildung
1 Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt.
2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitä- ten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.
Art. 41 Schulrat
1 Der Staat schafft einen Schulrat.
2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.
Kultur und Erwachsenenbildung
Art. 42 Kulturschaffen
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung.
2 Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassi- schen Brauchtums, vor allem der Mundart.
3 Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.
Art. 43 Erwachsenenbildung
Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
Büro für Frauenfragen
Art. 44
Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind:
die Stellung der Frau zu verbessern;
den Zugang der Frau zu den öffentlichen Aufgaben auf allen Stufen zu fördern;
Diskriminierungen der Frau zu beseitigen.
7bis.10 Nachhaltige Entwicklung
Art. 44a
1 Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirt- schaftlichen und sozialen Lebens.
2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.
Umwelt und Raumordnung
Art. 45 Umweltschutz
1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm.
2 Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kultur- denkmäler.
3 Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald.
4 Er regelt Jagd und Fischerei.
Art. 46 Raumplanung
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
2 Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen.
3 Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen.
4 Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten.
5 Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.
Wirtschaft
Art. 47 Wirtschaftsentwicklung
1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten.
2 Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, nament- lich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsför- derung.
Art. 48 Bau- und Strassenwesen
Der Staat erlässt Vorschriften über das Bau- und das Strassenwesen.
Art. 49 Öffentlicher Verkehr
Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
Art. 50 Bodenschätze
Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.
Art. 51 Landwirtschaftspolitik
Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik.
Konsumentenschutz
Art. 52
Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.
Humanitäre Hilfe
Art. 53
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszu- sammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.
Öffentliche Ordnung
Art. 54
Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.
Die Organisation des Staates
Allgemeine Grundsätze
Art. 55 Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.
Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns
1 Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen.
2 Es muss verhältnismässig sein.
Art. 57 Haftung
Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen
Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten aufer- legen, darf keine Rückwirkung zukommen.
Art. 59 Übertragung von Befugnissen
1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen.
2 Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.
Art. 60 Notrecht
Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Ver- fassung abweichen.
Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung
1 Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein.
2 Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.
Art. 62 Unvereinbare Ämter
1 Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt.
2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde ange- hören.
3 Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören.
4 Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsan- walt und Mitglied der Regierung.11
5 …12
6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten.
Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft
Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Ver- schwägerung.
Art. 64 Doppeltätigkeit
Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.
Art. 65 Amtsdauer
1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Ge- meindebehörden werden für fünf Jahre gewählt.13
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, in Kraft seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, mit Wirkung seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).
2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kan- tonsgerichts werden für ein Jahr gewählt.
3 Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Perio- de aus.
Art. 66 Wiederwahlen
1 Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.
2 Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden.14
3 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kan- tonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
4 Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbe- schränkt wiedergewählt werden.
Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.
Art. 68 Information der Öffentlichkeit
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit.
2 Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.
Art. 69 Sitz der Behörden
1 Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg.
2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut.15 3 Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Die politischen Rechte
Art. 70 Stimmberechtigte
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben.
2 …16
3 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben.
4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden.
Art. 71 Inhalt der politischen Rechte Jeder Stimmberechtigte hat das Recht,
an den Volkswahlen und -abstimmungen teilzunehmen;
unter den in Verfassung und Gesetz genannten Voraussetzungen in ein öf- fentliches Amt gewählt zu werden;
Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.
Art. 72 Auswärtige Jurassier
Das Gesetz regelt die politischen Rechte der Jurassier, die ausserhalb des Kantons niedergelassen sind.
Art. 73 Ausländer
Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.
Art. 74 Volkswahlen
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter;
die Mitglieder der Regierung;
die Ständeräte.
2 …17
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:
die Generalräte;
den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte;
die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Ge- meindereglement es vorsieht.
4 Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
5 Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
6 Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehr- heitswahlverfahren gewählt.18
Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen
1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annah- me, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmun- gen verlangen.19
2 Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt.
3 Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20
4 Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden.
Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksiniti- ative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.21
2 Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
3 Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5 1499).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.22
5 Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
Art. 77 Obligatorisches Referendum Der Volksabstimmung werden unterbreitet:
der Grundsatzentscheid über eine Totalrevision der Verfassung zusammen mit dem Verfassungszusatz, der ihre Durchführung regelt;
die Verfassungsbestimmungen;
die Volksinitiativen, denen das Parlament keine Folge gibt;
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/100 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterlie- gende Ausgaben zur Folge haben;
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligato- rischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
g.23 das Staatsbudget gemäss Artikel 123a Absätze 4 und 6.
Art. 78 Fakultatives Referendum
Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:24
die Gesetze;
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Refe- rendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirt- schaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5 1499).
die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten.
Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.
Art. 80 Petitionsrecht
1 Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten.
2 Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.
Art. 81 Politische Parteien
Der Staat anerkennt die Aufgabe der politischen Parteien und unterstützt deren Tätigkeit.
Das Parlament
Art. 82 Stellung
1 Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes.
2 Es bestimmt die Politik des Kantons.
3 Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus.
4 Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.
Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis
1 Das Parlament
arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestim- mungen aus;
erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht.
2 Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen.
3 Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.
Art. 84 Andere Befugnisse
Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt:
die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen;
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind;
über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu be- raten;
die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumord- nung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind;
die Finanzpläne des Staates zu genehmigen;
den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmi- gen;
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoran- schlags handelt;
über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
i. öffentliche Anleihen zu bewilligen;
die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen;
in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsge- richtshof Partei ist;
das Begnadigungsrecht auszuüben;
Amnestie zu gewähren;
zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenhei- ten Stellung zu nehmen;
das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben;
zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen;
jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt.
Art. 85 Zusammensetzung
1 Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete.
2 Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.
Art. 86 Wahlen
1 Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis.
2 Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.
Art. 87 Einberufung
Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen:
in den im Geschäftsreglement vorgesehenen Fällen;
auf seinen besonderen Beschluss;
auf Verlangen der Regierung;
wenn 12 Abgeordnete es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände ver- langen.
Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier
1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden.
3 Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.
Die Regierung
Art. 89 Stellung
1 Die Regierung leitet die Politik des Kantons.
2 Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung.
3 Sie vertritt den Staat.
Art. 90 Gesetzgebung
1 Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen.
2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsver- ordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.
Art. 91 Dringlichkeitsrecht
1 In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen.
2 Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.
Art. 92 Andere Befugnisse
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament
ernennt die Regierung die Beamten und betraut andere Personen mit kanto- nalen öffentlichen Ämtern;
beschliesst die Regierung jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe;
entscheidet die Regierung über den Abschluss von Immobiliengeschäften und Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen.
2 Ausserdem ist die Regierung befugt:
öffentlichrechtliche Vereinbarungen von geringer Tragweite abzuschliessen;
dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein allgemeines Regie- rungsprogramm vorzulegen;
dem Parlament am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Ver- wirklichung ihres Regierungsprogramms vorzulegen;
unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments die Staatstätigkeit zu planen und für die Verwirklichung der Pläne zu sorgen;
den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung vorzubereiten und dem Par- lament zu unterbreiten;
das Vermögen und die Finanzen des Staates zu verwalten;
die öffentliche Ordnung sicherzustellen und zu diesem Zweck über die kan- tonalen Truppen zu verfügen;
die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie die Gerichtsurteile zu vollziehen;
die Arbeit der Behörden zu koordinieren und die Verwaltung in den Schran- ken des Gesetzes zu organisieren;
die Aufsicht über die Gemeinden auszuüben;
die Aufsicht über die selbständigen kantonalen Anstalten auszuüben;
über die Klagen und Beschwerden in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu entscheiden;
das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments in den Vernehmlassungsver- fahren der Bundesbehörden Stellung zu nehmen;
die eidgenössischen Parlamentarier regelmässig zu konsultieren und zu in- formieren;
jede andere Befugnis auszuüben, die ihr das Gesetz einräumt oder die keiner bestimmten Behörde zugewiesen ist.
Art. 93 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2 Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
Art. 94 Präsident und Vizepräsident
Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.
Art. 95 Kollegialitätsprinzip
1 Die Regierung handelt als Kollegialbehörde.
2 Die wichtigen Geschäfte fallen immer in ihre Zuständigkeit.
Art. 96 Departemente
1 Jedes Regierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt.
2 Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.
Art. 97 Beziehung zum Parlament
1 Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten.
2 Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegen- stand äussern.
Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier
Der Staat schafft einen Konsultativrat der Jurassier, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.
Art. 99 Verwaltung
1 Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes.
2 Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.
Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen
Das Gesetz kann bestimmte Staatsaufgaben selbständigen Anstalten oder Einrich- tungen übertragen.
Die richterlichen Behörden
Art. 101 Unabhängigkeit Die Gerichte sind unabhängig.
Art. 10225 Erstinstanzliches Gericht
1 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt.26
2 Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 10327 Kantonsgericht
Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt.
Art. 104 Verfassungsgerichtshof
1 Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässig- keit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.28
2 Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes:
Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente;
Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden;
Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Ge- meinden;
Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfas- sungsgerichtshof nicht selber Partei ist;
die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten.
Art. 105 Jugendliche
Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.
Art. 10629 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft
Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Art. 10730 Organisation, Befugnisse und Verfahren
Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Orga- nisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundes- rechts.
Die Bezirke und die Gemeinden
Die Bezirke
Art. 108 Rechtsstellung
1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.31 2 Das Gesetz regelt ihre Organisation.
3 Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben.
4 …32
Art. 109 Anzahl und Grenzen
1 Das Kantonsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut.
2 Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt.
Die Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie
1 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.
Art. 111 Aufsicht
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung.
2 Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durch- führung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
3 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgese- henen Massnahmen.
4 In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen.
5 Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.
Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung
1 Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammen- schliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden.
2 Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genann- ten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.
Art. 113 Gemeindeverbände
1 Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemein- den aufgenommen werden können.
2 Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
3 Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden.
4 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.
Die Einwohnergemeinden
Art. 114 Aufgaben
Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
Art. 115 Organisation
1 Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement.
2 Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
3 Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 116 Organe
Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben:
die stimmberechtigten Einwohner;
den Gemeinderat;
die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.
Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
1 Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu.
2 Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversamm- lung oder durch Urnenabstimmung.
3 Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Ge- schäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativ- recht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 118 Generalrat
1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden.
2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 119 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Einwohnerge- meinde.
2 Der Gemeindepräsident hat den Vorsitz.
3 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Gemeinde- rats werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Die anderen Gemeinden
Art. 120
Im Kanton gibt es ausser den Einwohnergemeinden gemischte Gemeinden, Bürger- gemeinden und Teilgemeinden, deren Rechtsstellung das Gesetz bestimmt.
Die Finanzen
Steuern und Abgaben
Art. 121 Steuerhoheit
1 Der Staat und die Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendi- gen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.
2 Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz eingeführt und in den Grundzügen geregelt.
Art. 122 Steuerpflicht
Die Steuerpflichtigen beteiligen sich solidarisch, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, an den Lasten des Staates und der Gemeinden.
Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen
Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
1 Der Staat und die Gemeinden müssen wirtschaftlich verwaltet werden.
2 Der Staat berücksichtigt bei der Verwaltung seiner Finanzen die Bedürfnisse des ganzen Kantons.
3 Der Staat und die Gemeinden erstellen Finanzpläne, die von der Planung der öf- fentlichen Aufgaben ausgehen.
4 Das Gesetz regelt die Grundsätze der Verwaltung der öffentlichen Finanzen.
5 Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantons- und der Gemeindefinanzen.
Art. 123a33 Schuldenbremse
1 Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufwei- sen.
2 Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfa- che höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
3 Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordent- liche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
4 Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abge-
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
wichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
5 Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
6 Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
7 Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
Voranschlag und Rechnung des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten und Einrichtungen sind öffentlich.
Art. 125 Finanzierung
Mit jedem Entwurf eines Gesetzes, Dekrets oder Beschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, wird ein Finanzierungsplan vorgelegt.
Der Finanzausgleich
Art. 126
Der Staat trifft Massnahmen, um die Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher Wirtschafts- und Finanzkraft zu mildern.
Die selbständigen Wirtschaftseinrichtungen
Art. 127 Kantonalbank
1 Der Staat errichtet eine Kantonalbank, die seiner Aufsicht untersteht.
2 Er bürgt für ihre Verbindlichkeiten.
3 Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.
Art. 128 Andere Einrichtungen
Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsun- ternehmen beteiligen oder solche Unternehmen gründen.
Die Regalien
Art. 129
Das Bergregal und das Salzregal sind dem Staat vorbehalten.
Kirche und Staat
Art. 130 Anerkannte Kirchen
1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche des Kan- tons sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Das Parlament kann andere Kirchen von Bedeutung und dauerndem Bestand als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
3 Die anderen religiösen Gemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Art. 131 Autonomie
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig.
2 Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.
3 Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokrati- schen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
1 Jeder Einwohner des Kantons gehört der Kirche seines Bekenntnisses an, wenn er deren Bedingungen erfüllt.
2 Jedes Mitglied einer anerkannten Kirche kann schriftlich seinen Austritt erklären.
Art. 133 Kirchgemeinden
1 Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.
2 Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 134 Finanzen
1 Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.
2 Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.
3 Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.34
4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.
Revision der Verfassung
Art. 135 Grundsatz
1 Die Verfassung kann ganz oder teilweise geändert werden.
2 Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.
Art. 136 Teilrevision
1 Die Teilrevision wird nach dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.
2 Sie kann einen oder mehrere Artikel umfassen.
3 Sie darf nur einen Gegenstand betreffen.
Art. 137 Totalrevision
1 Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament beantragt.
2 Ein Verfassungszusatz regelt die Einzelheiten.
3 Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.
Art. 13835 Gebietsveränderungen
Die Republik und der Kanton Jura kann jeden Teil des von der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets aufnehmen, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat.
Art. 13936 Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons
Die Regierung ist ermächtigt, unter Beachtung des Bundesrechts und des Rechts der betroffenen Kantone ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons einzuleiten, der das Gebiet des Berner Jura und dasjenige des Kantons Jura umfasst.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Diese Bestimmung hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten (Art. 1 des BB vom 28. Sept. 1977 – BBl 1977 III 256).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 24. Nov. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 10,
2014 9091).
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 1
Der Verfassungsrat bestimmt das gleichzeitige oder schrittweise Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 2
Die jurassische Verfassung ersetzt für das Gebiet der Republik und des Kantons Jura die Verfassung des Kantons Bern.
Art. 3
1 Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird mit dem Inhalt übernommen, den sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verfassung hat, soweit sie ihr nicht widerspricht und nicht aufgrund eines vom Verfassungsrat ausgearbeiteten und von den Stimmberech- tigten angenommenen Gesetzes geändert wurde.
2 Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt es, solange sie nicht in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form geän- dert wird.
Art. 4
1 Der Verfassungsrat ist als Parlament tätig bis zu dem Tag, an dem sich das jurassi- sche Parlament konstituiert.
2 Er nimmt dessen Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 84 Buchstabe b der Verfassung.
Art. 5
1 Das Büro des Verfassungsrates ist als Regierung tätig bis zu dem Tag, an dem sich die jurassische Regierung konstituiert.
2 Es nimmt deren Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 92 Buchstabe a der Verfassung.
3 Der Verfassungsrat bestimmt die Aufgaben des Büros.
Art. 6
1 …37
2 Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl, die Regierung am darauffolgenden Tag.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
3 Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte, über die Organisation der Wahlen und die Ermittlung der Ergebnisse werden von einer besonderen Kommissi- on des Verfassungsrates beurteilt.
Art. 7
Die Ständeräte werden für die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode des National- rates gewählt.
Art. 8
In Abweichung von Artikel 62 Absatz 438 der Verfassung darf kein Regierungsmit- glied in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung Mitglied der Bundes- versammlung sein.
Art. 9
1 Das Gesetz erleichtert den Erwerb des jurassischen Bürgerrechts für die Schwei- zerbürger, die am 23. Juni 1974 im Gebiet des neuen Kantons niedergelassen waren.
2 Diese Gesetzesbestimmungen bleiben längstens fünf Jahre in Kraft.
Art. 10
1 Alle bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängigen Geschäfte gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese sich konstituiert haben.
2 Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behör- den erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
Art. 1139
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung40.
2 Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorga- nisation vorgesehen werden.
3 Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 wer- den die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt.
Es handelt sich um Art. 62 Abs. 4 in der Fassung vom 20. März 1977.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108 (Reform der Ge- richtsorganisation), in Kraft seit 1. Jan. 2001.
4 Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
Art. 1241
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung42.
Art. 1343
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung44.
Art. 1445
1 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung46.
2 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Ge- meindebehörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, bleiben dies bis zum Ende ihrer vierjährigen Wahlperiode.
3 Wenn sie im Lauf einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, aber erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, sind sie es nur bis zum Ende dieser Legislaturperiode.
4 Ab Inkrafttreten dieser Änderung können Mitglieder der Regierung nur zweimal wiedergewählt werden; dabei werden Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stattgefunden haben, angerechnet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2 (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton), in Kraft seit 1. Jan. 2005.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
Es handelt sich um:
die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4 (Einführung der Volksini- tiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs), in Kraft seit 1. Sept. 2006;
die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 1, 106, 107 und 134 Abs. 3 (Umsetzung der neuen Straf- und der neuen Zivilprozessordnung des Bundes), in Kraft seit 1. Jan. 2011;
die Änderung des Art. 77 Bst. g und des Art. 123a (Einführung einer Schuldenbremse), in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
Es handelt sich um die Änderungen der Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 und die Aufhebung von
Art. 6 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Änderung der Dauer der Legis- laturperioden und Wiederwahl der Regierungsmitglieder), in Kraft seit 1. Juli 2010.

Official WebSite Link : Constitution of the Republic and Canton of Jura 2017