Constitution of the Canton of Glarus 2020


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Kantons Glarus 1988
Präambel
Das Volk des Landes Glarus,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gibt sich folgende Verfassung:
Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
Art. 1
1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm ge- wählten Behörden und Angestellten aus.2
3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht.
Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze
Art. 2 Geltung der Grundrechte
1 Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.
2 Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.
3 Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Geset- zes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Okt. 2005, in Kraft seit 13. Juli 2006,. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Sept. 2006 (BBl 2006 5113 8663).
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Ge- währleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
4 Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.
5 In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.
Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.
Art. 4 Rechtsgleichheit
1 Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Hei- mat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 5 Persönliche Freiheit
1 Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.
2 Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstli- cher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
Art. 8 Meinungsfreiheit
Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ord- nung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter ge- wahrt bleiben.
Art. 9 Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.
Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
1 Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 13 Niederlassungsfreiheit Die freie Niederlassung ist gewährleistet.
Art. 14 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschrän- kungen vorsehen.
3 für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
Art. 16 Rechtsschutz
1 Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähr- leisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
3 Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen beste- henden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.
4 für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.
5 Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Straf- untersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.
Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.
Art. 18 Staatshaftung
1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.3
und 3 …4
Art. 19 Rückwirkungsverbot
Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.
Dritter Abschnitt: Bürgerrecht
Art. 20
1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
2 Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.5 3 …6
4 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürger- rechts.7
Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
Art. 21
1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.
2 Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung
Art. 22 Schutz der Umwelt
1 Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.
2 Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschrif- ten und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.
3 Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.
Art. 23 Raumplanung
Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.
Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.
2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.
3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.
Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung
Art. 25
Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicher- heit.
Dritter Abschnitt: Sozialwesen
Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.
2 Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stär- ken.8
3 Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
Art. 27 Sozialversicherung
Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
1 Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.
2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung tref- fen.
Art. 299 Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
1 Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erfor- derlich ist.10
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
Art. 30 Betreuung von Ausländern
Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.
Art. 31 Wohnbauförderung
Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewäh- ren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008.
Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen
Art. 32 Allgemeines
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvor- sorge und die Krankenpflege.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
3 Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
4 …11
Art. 33 Spitäler und Heime
1 Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistun- gen und die Rechtsform.12
2 Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.13
3 Sie können Alters- und Pflegeheime führen oder deren Führung an Dritte übertra- gen.14
4 Das Gesetz regelt die Aufsicht.15
Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
Art. 34
Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Ge- meinwesens zu schützen und zu festigen.
Sechster Abschnitt: Schul- und Bildungswesen
Art. 35 Schulpflicht
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleis- ten.
4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 36 Privatschulen
1 Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
1 Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
2 Die Gemeinden führen die Volksschule.
3 Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
er führt eine Kantonsschule;
er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
c.16 er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.
4 Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
5 Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
Art. 3817 Kinderhorte
Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.
Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
1 Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.
2 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.18
3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erzie- hungsheime.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissen- schaftliche Schaffen.
2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
3 Sie fördern die Jugendarbeit.
Art. 41 Sport
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.
Siebenter Abschnitt: Wirtschaft
Art. 42 Wirtschaftsförderung
1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu för- dern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.
2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.
3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwick- lung aller Landesteile.
Art. 43 Wirtschaftspolizei
Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätig- keiten erlassen.
Art. 44 Landwirtschaft
Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.
Art. 45 Waldwirtschaft
1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- tung der Wälder.
2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnah- men zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.
Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.
Art. 47 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal zu.
2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
Art. 48 Gebäudeversicherung
1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.
2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.
Art. 49 Kantonalbank
1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.
Achter Abschnitt: Finanzordnung
Art. 50 Steuern und andere Abgaben
1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentli- chen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.
4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.
Art. 51 Steuerpflicht
Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.
Art. 52 Finanzhaushalt
1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushalt- gleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Ver-
ursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorien- tierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der kantonalen Bausteuer, führen.19
2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe.20
4 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.21
Art. 53 Budget und Rechnung22
1 Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen sowie die bewil- ligten Aufwände und Ausgaben der Rechnungsperiode.23
2 Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände und Ausgaben und gibt die Vermögenslage auf Ende der Rechnungsperiode an.24
3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
Art. 54 Finanzierung
1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätz- liche Deckung schaffen.
2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.
Art. 5525 Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
1 Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014,
Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 55a26 Finanzausgleich
Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.
Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte
Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
1 Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.27
2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistes- schwäche entmündigt ist.
3 Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlas- sung erlangt.
Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
1 Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem
18. Altersjahr, gewählt zu werden;
Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren;
an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen.
2 Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurück- gelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an der Urne abzustimmen.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 58 Memorialsanträge
1 Die Stimmberechtigten haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.30
2 Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.
3 Der Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeite- ten Entwurfs gestellt werden.
4 Zwischen den einzelnen Teilen des Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
5 Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unter- zeichnet sein.
6 Ein Memorialsantrag kann jederzeit dem Regierungsrat eingereicht werden. Er kann bis zum Beschluss über die Erheblichkeit zurückgezogen werden.
Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
1 Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stel- lungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.
2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und be- schliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Gegen die Entscheide des Landrates über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.31
3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regie- rungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.
Art. 60 Petitionsrecht
1 Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.
2 Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde
Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.
Art. 62 Landsgemeindememorial
1 Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
2 Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellung- nahme gesondert aufgeführt.
3 Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Jahresrechnung, der Finanz- bericht sowie das Budget zur Kenntnis gebracht.32
4 Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausser- ordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.
5 In dringenden fällen kann der Landrat der Landsgemeinde auch ein Geschäft vor- legen, das im Memorial nicht enthalten ist; der Antrag des Landrates ist im Amts- blatt zu veröffentlichen.
Art. 63 Einberufung
1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.
2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.
3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behan- delnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.
4 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch das Amts- blatt.
5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.
Art. 64 Leitung und Eröffnung
1 Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
2 Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach wer- den die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.
Art. 65 Verhandlungen
1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.
2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.
3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zu- sammenhang stehen.
4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Lands- gemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.
5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulie- ren und ihn danach kurz zu begründen.
Art. 66 Abstimmungsverfahren
1 Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.
2 Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren.
3 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.
4 Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.
Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
1 Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fäl- len kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.
2 Sein Entscheid ist unanfechtbar.
Art. 68 Wahlbefugnisse
Die Landsgemeinde ist zuständig für:
die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
b.33 die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter; c. …34.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005.
Art. 6935 Gesetzgebung und Sachbefugnisse
1 Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestim- mungen.
2 Sie ist im Weiteren zuständig für:
die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen;
Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den glei- chen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr;
den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Be- trag von mehr als 5 000 000 Franken;
weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
die Festsetzung des Steuerfusses.
3 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen
Art. 70 Landrat
1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.
Art. 71 Regierungsrat
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Art. 72 Ständerat
Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Art. 73 Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.
Art. 7436 Wählbarkeit
1 Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Land- rat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behör- den des Kantons und der Gemeinden.37
2 Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzun- gen vorsehen.
3 Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahms- weise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.
Art. 75 Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichne- ten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.38
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen.39
3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbe- hörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Ge- meindebehörde angehören.40
4 Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kan- tons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.41
5 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005.
Art. 76 Verwandtenausschluss
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Part- ner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwieger- eltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeinde- behörde angehören.42
2 Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.
Art. 77 Ausstand
1 Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Inter- esse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.
2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 7843 Amtsdauer und Wiederwahl
1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.44
3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates.
5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtsprä- sidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus.45
Art. 79 Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 80 Information der Öffentlichkeit
Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungs- vorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.
Art. 81 Notrecht
1 Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangel- lagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.
2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und die- ser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.
Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden Erster Abschnitt: Landrat
Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.46
2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.
3 Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.
4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
Art. 8347 Landratsbüro
Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Ober- aufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.
2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Ge- währleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 1, 2012 8513).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
Art. 85 Sitzungen
1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.
2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.
3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
Art. 86 Landratsverordnung48
1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.49
2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.
Art. 86a50 Informationsrechte
1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufga- ben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.51
2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Re- gierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehr- personen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.52
3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Infor- mationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehr- personen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die
Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.53
Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.
Art. 88 Wahlbefugnisse
1 Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Komman- danten der kantonalen Bataillone.54
2 Er ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt.55
Art. 8956 Rechtsetzung Der Landrat ist zuständig für:
die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsge- meinde;
den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfas- sung;
den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Lands- gemeinde;
den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausfüh- rungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Ge- genstand der Gesetzgebung betreffen;
die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.
Art. 90 Finanzbefugnisse Dem Landrat stehen zu:
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
a.57 die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;
b.58 Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den glei- chen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wieder- kehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken;
Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen.
Art. 91 Sachbefugnisse Dem Landrat obliegen:
die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts;
Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten;
die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f.59 die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kan- tons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;
das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen;
die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
k. …60.
Art. 92 Mitwirkung im Bund
Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere:
eine Standesinitiative einreicht;
Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;
zusammen mit andern Kantonen die Einberufung der Bundesversammlung verlangt.
Art. 93 Übertragung von Befugnissen
Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung Erster Unterabschnitt: Regierungsrat
Art. 9461 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kan- tons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern.
2 Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und ver- tritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.
3 Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.
Art. 9562 Kollegial- und Departementalsystem
1 Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.
2 Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewiesen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen.
Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
1 Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.
2 Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.
3 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005.
Art. 9763 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.
2 Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.
3 Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landam- mann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landam- mann wählbar.
Art. 9864 Wahlbefugnisse
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verord- nung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
Art. 99 Rechtsetzung
Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu;
b.65 den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verord- nungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Land- rates;
den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Verein- barungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsge- meinde zuständig ist;
Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern fällen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; die- se Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Lands- gemeinde vorzulegen.
Art. 100 Finanzbefugnisse Dem Regierungsrat stehen zu:
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.
a.66 der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstel- lung des Finanzplans;
b.67 Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den glei- chen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wieder- kehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
die Verwaltung des Kantons Vermögens, besonders die Anlage von Staats- geldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Ein- richtungen;
die Aufnahme von Krediten.
Art. 101 Sachbefugnisse Dem Regierungsrat obliegt es:
a.68 Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit da- für nicht andere Organe zuständig sind;
b.69 Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstre- cken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
d.70 über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;
die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staa- ten wahrzunehmen;
zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist;
im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zustän- dig ist.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005.
Zweiter Unterabschnitt: Kantonale Verwaltung
Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwal- tungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
Art. 10371 Organisation
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die De- partemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
2 Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwal- tungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledi- gung zugewiesen werden.
4 Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechts- schutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
Art. 10472 Kommissionen
1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissi- onen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vor- bereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.
2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.
Art. 10573 Dienstrecht
1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Ange- stellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.
2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Dritter Abschnitt: Rechtspflege74 Erster Unterabschnitt: Gerichte75
Art. 106 Richterliche Unabhängigkeit
1 Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
2 Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.
Art. 10776
Art. 108 Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste Instanz durch:
zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitglie- dern;
die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern;
die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer.77
2 Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.
3 Die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichts amten in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.78
Art. 10979
Art. 11080 Obergericht
1 Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
2 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und sieben Mitgliedern; das Gesetz regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper.
3 Der Obergerichtspräsident entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.
Art. 11181 Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.
2 Für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunab- hängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
Art. 11282 Organisation und Verwaltung
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.
2 Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.
3 Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen.
4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Ge- setz die Angestellten der Gerichte.
Zweiter Unterabschnitt:83 Strafverfolgung
Art. 113 Staats- und Jugendanwaltschaft
Der Staats- und Jugendanwaltschaft obliegt die Strafverfolgung gegen Erwachsene sowie Jugendliche.
Art. 114 Organisation und Aufsicht
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Staats- und Ju- gendanwaltschaft sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehör- den, Bussen auszusprechen.
2 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über die Strafverfolgung, wobei konkrete Weisungen zu einzelnen Verfahren ausgeschlossen sind.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Sechstes Kapitel:
Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen
Erster Abschnitt:
Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
Art. 115 Bestand und Selbständigkeit
1 Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Körper- schaften des öffentlichen Rechts.
2 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet.
Art. 116 Zweckverbände
1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen be- dürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Re- gierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind.84
3 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden ver- pflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungs- rates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.
4 Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.
Art. 117 Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
3 …85
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 11886 Bestandes- und Grenzänderungen
1 Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
2 Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.
Art. 119 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.87
2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Orga- nisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Ange- stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.88
Art. 120 Aufsicht
1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.
3 Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwie- genden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.
4 Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Art. 121 Rechtsschutz
1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Inte- resse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departe- ment Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.89
2 In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden90
Art. 12291 Einheitsgemeinde
1 Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemeinden).92
2 Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.
3 Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 123–12593
Art. 12694 Art. 126a95
Art. 127 Kirchgemeinde
1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.
2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vor- schriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeinde- gebiet.
3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.
4 Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschriften über die Kirchgemeinden sinngemäss.96
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014.
Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom
10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087). Aufgehoben an der Landsge- meinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom
10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087). Aufgehoben an der Landsge- meinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden
Art. 128 Gemeindeorgane
1 Notwendige Gemeindeorgane sind:
die Stimmberechtigten;
b.97 die Vorsteherschaft;
c.98 die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungs- prüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
2 In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchge- meinde der Kirchenrat.99
3 Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens 20 Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung selbst.100
Art. 129 Antragsrecht
1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen.101
2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindever- sammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusam- men.102
2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteher- schaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmbe- rechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.103
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
3 für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnen- wahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann aus- nahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung be- schliessen.
4 Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhält- niswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.104
5 Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.105
6 Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wah- len fest.106
Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
a.107 die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
b.108 die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskom- mission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
c.109 die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
den Erlass der Gemeindeordnung;
den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in be- stimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;
f.110 die Festsetzung des Budgets;
g.111 die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsor- gans;
h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Bela- stung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vor- steherschaft zuständig ist;
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014.
Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
i. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steu- ergesetzgebung;
Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über Grenzänderungen;
Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmi- gung und Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts sowie über den Abschluss weiterer Verträge;
weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
2 In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten obligato- risch zuständig für:
die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
den Erlass der Gemeindeordnung;
Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.112
Art. 132113 Dringliche Beschlussfassung
Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.
Art. 133114 Fakultatives Referendum
1 Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorse- hen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe l.
2 Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
3 Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstim- mung vorgelegt werden.
Vierter Abschnitt: Korporationen
Art. 134
1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedür- fen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.115
2 Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Siebentes Kapitel: Kirche und Staat
Art. 135 Kirchen
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffent- lichen Rechts.
2 Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
3 für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.
Art. 136 Autonomie der Kirchen
1 Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.
2 Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahl- recht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.
3 Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.
4 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
5 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechts- titeln beruhen, bleiben gewahrt.
Art. 137 Steuern und Beiträge
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind be- rechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.
Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung
Art. 138 Voraussetzungen
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.
3 Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kan- tonsverfassung zu stellen.
4 Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anre- gung zu stellen.
Art. 139 Teilrevision
1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusam- menhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.
2 Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.
Art. 140 Totalrevision
1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.
2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abände- rungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Me- morialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsan- träge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Me- morialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entschei- den, ob die Revision fortzusetzen ist.
Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 141 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widerspre- chen, sind aufgehoben.
3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.
Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfah- ren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.
2 Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.
Art. 144 Behörden und Beamte
1 Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.
2 Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.
3 Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneue- rung des Nationalrates im Jahre 1995.
4 Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
5 Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
Art. 145
1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.
2 Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
3 …116
Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Ver- fassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.
Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006117
Art. 147 Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
1 Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.
Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden
1 Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen):
Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis;
Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen118, Luchsingen, Betschwan- den, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
2 Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
3 Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde.
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011; mit
Ausnahme der Art. 153 und 155, in Kraft seit 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss
vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am
1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
4 Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezem- ber 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.
5 Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amts- dauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein An- spruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen.
Art. 149 Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechen- den Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
Art. 150 Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Be- schlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
Art. 151 Aufhebung der Fürsorgegemeinden
Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermö- gen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammen- schluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 152 Vormundschaftswesen
Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorse- hen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt die Einzelheiten.
Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates
1 Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.
2 Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der
Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.
3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 154119 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am
30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwen- und Schulvorsteherschaften eintreten.
Art. 155 Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
1 Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestimmungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedlichen Vermö- gensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammengeschlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.
2 Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Ver- hältnisse am 31. Dezember 2010 geht.
3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2010120
Der bisherige Staatsanwalt und die beiden Verhörrichter sowie die Jugendanwältin bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Amt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Ge- währleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Anhang121
Verzeichnis der Gemeinden
Glarus Nord Glarus Glarus Süd
Verzeichnis der Kirchgemeinden
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden
Bilten Ennenda
Mühlehorn Mitlödi
Obstalden-Filzbach Schwanden
Niederurnen Grosstal
Mollis-Näfels Matt-Engi
Netstal Elm
Glarus-Riedern
Römisch-katholische Kirchgemeinden
Niederurnen Netstal
Oberurnen Glarus-Riedern-Ennenda
Näfels Glarner Hinterland-Sernftal
Stand am: 8. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.

Official WebSite Link : Constitution of the Canton of Glarus 2020